Berücksichtigung von Preissteigerungen bei bereits geschlossenen öffentlichen Aufträgen im Lichte des Vergabe- und Preisrechts

Titeldaten
  • Hinz, Tim; Müller, Hans-Peter
  • Heft 34/2023
    S.1937-1939
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Aufsatz

Abstract
Bei bereits geschlossenen öffentlichen Aufträgen spielt aufgrund der Folgen der Pandemie und dem Ukraine-Krieg eine Preissteigerung und der Umgang damit eine große Rolle. Der Aufsatz befasst sich damit, wie diese Verträge auf Grund der Preissteigerung angepasst werden können. In der Einleitung führen die Autoren aus, dass der Auftraggeber vor allem bei komplexen Leistungen momentan vor große Herausforderungen gestellt wird und die Preisschwankungen insbesondere für die Angebotskalkulation problematisch sind. Sofern zwischen der Angebotsabgabe, der Zuschlagserteilung und der Erstellung des Produkts oder der Dienstleistung lange Zeiträume liegen, könne es zu besonderen Schwierigkeiten kommen, wenn die vorgenommene Kalkulation dann nicht mehr korrekt ist. Die Autoren stellen fest, dass in einem solchen Fall gerade bei der öffentlichen Auftragsvergabe sowohl der Auftraggeber, als auch der Auftragnehmer ein Interesse daran hat, die vereinbarte Leistung im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu erhalten, aber dennoch ein gewisses Konfliktpotenzial bestehe. Im zweiten Abschnitt erörtern die Autoren die Möglichkeiten, welche für den Auftraggeber und Auftragnehmer zur Berücksichtigung der Preissteigerungen bestehen. Zunächst wird darauf eingegangen, wann und unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls eine Störung der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB bei unerwarteten erheblichen Preisschwankungen angenommen werden kann. Danach diskutieren die Autoren, ob Preiserhöhungen eine wesentliche Änderung des öffentlichen Auftrags i.S.d. § 132 GWB darstellen. Auch setzen sie sich damit auseinander, in welchen Fällen eine Vertragsanpassung ohne Neuausschreibung zulässig ist und weisen dabei auf die Möglichkeit von Preisanpassungsklauseln hin. Im dritten Abschnitt beschäftigen sich die Autoren mit den preisrechtlichen Auswirkungen nachträglicher Anpassungen. Im Fazit stellen die Autoren fest, dass Preisanpassungen bei öffentlichen Aufträgen grundsätzlich möglich sind, aber dabei die vergaberechtlichen und ggf. haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen sowie schuldrechtlichen Bestimmungen des BGB zu beachten sind.
Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main