Beschaffungskonzession und Nutzungskonzession als Gestaltungsinstrumente des Staatesraggebers

Titeldaten
  • Burgi, Martin ; ; Zimmermann, Patrick
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 10/2023
    S.635-641
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Aufsatz

Abstract
Beschaffungskonzession und Nutzungskonzession als Gestaltungsinstrumente des Staates
Die Verfasser beschäftigen sich mit der Konzession als Rechtsinstrument, die der Verwaltung Gestaltungsoptionen zur Berücksichtigung von öffentlichen Sekundärzwecken eröffnet. Zunächst wird dafür der Begriff der Konzession erörtert, der rechtlich uneinheitlich verwendet wird. Letztlich lassen sich Konzessionen jedoch in Beschaffungs- und Nutzungskonzessionen kategorisieren. Beschaffungskonzessionen sind als Bau- oder Dienstleistungskonzession legal definiert und detailliert durch das GWB und die KonzVgV geregelt. Demgegenüber sind Nutzungskonzessionen nicht zentral geregelt und damit nicht als eigener Konzessionstypus anerkannt. Sie charakterisiert, dass sie keine Beschaffung zum Gegenstand haben (§ 105 Abs. 1 GWB). Die Differenzierung ist für den Vergabeprozess der Konzession relevant. Der Abschluss von Beschaffungskonzessionen unterliegt dem (§§ 152 Abs. 1, 121 Abs. 1, 2 GWB). Nutzungskonzessionen dagegen sind nur teilweise spezialgesetzlich geregelt. Der Abschluss von Nutzungskonzessionen hat jedoch im Rahmen von Unions- und Verfassungsrecht sowie insbesondere unter Berücksichtigung des Wettbewerbsgrundsatzes zu erfolgen. Die Verfasser beschäftigen sich vor diesem Hintergrund mit (offenen) Fragen in Bezug auf den Prozess für die Vereinbarung von Nutzungskonzessionen, wie die Nutzungsbeschreibung sowie die Wahl der Zuschlagskriterien. Sie stellen fest, dass bestimmte vergaberechtliche Grundsätze, wie die Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien, für Nutzungskonzessionen nicht zielführend sind, andere dagegen fruchtbar gemacht werden können, wie beispielsweise die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitserwägungen. Allerdings sei die Kodifizierung des Rechtsrahmens für die Vergabe von Nutzungskonzessionen und insbesondere deren Nutzung für Sekundärzwecke ausbaufähig.
Katharina Weiner,