Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sicherheitsgewerbes (SiGG-E)

Titeldaten
  • Fisch, Markus
  • Heft 6/2023
    S.267-272
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Aufsatz

Abstract
In seinem Aufsatz befasst sich der Autor mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sicherheitsgewerbes (SiGG-E) und vergleicht die wesentlichen Neuerungen des geplanten Sicherheitsgewerbegesetzes mit der bisherigen Rechtslage, indem er die einzelnen Paragrafen des SiGG-E näher beleuchtet. Zunächst stellt er die Neuregelung der Kategorisierung der Bewachungstätigkeit in § 2 Abs. 3 SiGG-E der alten Regelung in § 34a Abs. 1a GewO gegenüber. Eine weitere wesentliche Neuerung wird in der Einführung der Erlaubnispflicht für Sicherheitsmitarbeiter nach § 5 Abs. 1 SiGG-E gesehen. Auch hier zeigt der Autor die bisherige Rechtslage auf, nach der die Zuverlässigkeitsprüfung zu einem Dreiecksverhältnis zwischen der prüfenden Behörde, Gewerbetreibendem und Wachpersonal-Bewerber führe. Diesem solle die Regelung des § 5 Abs. 1 SiGG-E begegnen, indem der Bewerber zum anzuhörenden Verfahrensbeteiligten wird. Dabei kritisiert der Verfasser, dass das Dreiecksverhältnis zwischen Behörde, Betreiber und Bewerber durch die Neuregelung nicht aufgelöst werde und darüber hinaus auch datenschutzrechtliche Probleme entstünden. Die Neuregelung sei daher insofern verfassungsrechtlich bedenklich. Im Weiteren wird die neue Erlaubnispflicht der sog. Inhouse-Bewachung nach § 5 Abs. 4 SiGG-E näher beleuchtet. Anschließend widmet er sich den neuen Anforderungen an die Zuverlässigkeit in § 6 SiGG-E, die die bisherige Rechtslage nach § 34 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO in mehrfacher Hinsicht verschärfe. Des Weiteren führt der Autor an, dass mit der Neuregelung im Verfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit nach § 7 Abs. 2 SiGG-E ein erheblicher Mehraufwand durch nicht notwendige Abfragen bei der Landesbehörde für Verfassungsschutz entstünde. Im Weiteren beleuchtet er auch die Neuregelung der fakultativen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 9 SiGG-E näher, die ebenfalls mit erheblichem Mehraufwand für die Behörde verbunden sei. Anschließend widmet sich der Autor der Regelung des § 22 SiGG-E, der die Vergabe von Bewachungsdienstleistungen durch die öffentliche Hand regelt. Diesbezüglich wird bemängelt, dass die Vorschrift besser im Vergaberecht aufgehoben wäre und darüber hinaus auch Bedenken hinsichtlich des vergaberechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 97 Abs. 1 Satz 2 GWB) bestünden. Neu sei schließlich auch die Einrichtung eines bundesweiten Internetportals für die unmittelbare Datenübermittlung durch Gewerbetreibende nach § 29 Abs. 1 SiGG-E. In seinem Fazit kommt der Autor zu dem Schluss, dass der Referentenentwurf seine Ziele, die Sicherheitsstandards im Bewachungsgewerbe anzuheben, das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und die Flexibilität am Arbeitsmarkt zu erhöhen verfehlt habe. Auch die vielen ungeklärten Rechtsfragen erfordern nach der Auffassung des Autors eine umfassende Überarbeitung des Entwurfes.
Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main