Auswirkungen der EU-VO über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen bei normalen Geschäftskontakten

Titeldaten
  • Leinemann, Eva-Dorothee; Spleet, Franziska
  • Vergabe News
  • Heft 12/2023
    S.206-210
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Aufsatz

Abstract
Die Autorinnen beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit den Erklärungs- und Meldepflichten insbesondere bei bloßen Handelsbeziehungen, die zu Drittstaaten unterhalten werden, und den bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten der EU-VO über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen bei normalen Geschäftskontakten (VO (EU) 2022/2560, nachfolgend: VO). Das Ziel der VO sei, gleiche Wettbewerbsbedingungen (level playing field) im Binnenmarkt sicherzustellen. Die VO sei grundsätzlich zu begrüßen. Die Verfasserinnen gehen davon aus, dass bei Bewährung der Regelungen der VO diese auch auf andere Vergaben ausgedehnt werden, da das dadurch zu regelnde Problem, dass Drittstaaten versuchen, auf dem europäischen Markt Fuß zu fassen, auch bei kleinvolumigeren Vergaben bestehe. Daran anschließend wird die Wirkungsweise der VO, insbesondere, wann eine Verzerrung des Wettbewerbs vorliegt, dargestellt. Im Weiteren wird das Verfahren durch die Kommission erläutert und wie dieses enden kann – Verpflichtungsbeschluss oder Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses (Untersagung der Vergabe oder keine Einwände). Mit dem ersten Schwerpunkt des Beitrages widmen sich die Autorinnen der Frage, ob eine Offenlegung von Handelsbeziehungen zu Drittstaaten im Rahmen von Vergabeverfahren erfolgen muss, so wie der Aufsatz in NZBau 2023, 427 fordert. Dies wird verneint, denn es sei nie Absicht der Kommission gewesen. Eine Meldepflicht bestehe nur, wenn das Unternehmen eine Subvention eines Drittstaates erhalten hat, die planmäßig auf dem Binnenmarkt verwendet werden soll(te) oder faktisch verwendet wird. Diese Ansicht wird sodann näher begründet. Die Verfasserinnen gehen davon aus, dass ein Bewerber oder Bieter, der Handelsbeziehungen zu Drittländern unterhält, nichts anzumelden hat. Es wird auf die Möglichkeit von einem Vorabkontakt zur Kommission eingegangen. Sodann wird als zweiter Schwerpunkt der Rechtsschutz dargestellt. Konkrete Rechtsschutzmöglichkeiten ließen sich der VO nicht entnehmen. Erhält ein Bieter den Zuschlag nicht, weil die Kommission dies verboten habe, so könne sich der betroffene Bieter dagegen nicht im Wege eines Nachprüfungsantrages wehren. Jedoch sei die Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV die richtige Klageart. Das alles gelte auch für den Rechtsschutz des öffentlichen Auftraggebers. Mitbewerber müssten möglichen Rechtsschutz mit einem Nachprüfungsverfahren vor dem Hintergrund von § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB suchen. Im Fazit stellen die Autorinnen dar, dass es darum gehe, dass insbesondere durch die Teilnahme von Unternehmen aus Drittstaaten an Vergabeverfahren der Binnenmarkt nicht verzerrt wird.
Charlotte Thönißen, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main