Schadensersatz für Bieter im Vergaberecht

Titeldaten
  • Einmahl, Matthias
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 6/2023
    S.693-699
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 181 Satz 1 GWB, § 280 Abs. 1 BGB
§ 280 Abs. 1 BGB

Abstract
Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit den Möglichkeiten der Bieter bei Vergabefehlern Schadensersatz gegenüber dem Auftraggeber geltend machen zu können. Hierfür stellt er zunächst die beiden in Frage kommenden Rechtsgrundlagen § 181 Satz 1 GWB und § 280 Abs. 1 BGB vor, wobei er darauf hinweist, dass sich die große Mehrheit der relevanten Fälle über § 280 Abs. 1 BGB abwickeln ließe. Daher setzt sich der Autor auch als erstes mit den Möglichkeiten des § 280 Abs. 1 BGB auseinander. Hierfür beschreibt er die Variante des Zuschlags an den falschen Bieter und erläutert anhand von diversen Beispielen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB in dieser Variante. Zusammenfassend beschreibt er am Ende dieses Abschnitts dann die Konstellationen, in denen in der Variante des Zuschlags an den falschen Bieter in der Praxis typischerweise Schadensersatzansprüche relevant werden. Daran anknüpfend stellt der Autor dann einerseits mögliche Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Aufhebung von Vergabeverfahren und andererseits im Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Aufhebung und dem danach folgenden Zuschlag an einen anderen Bieter vor. Während im ersten Fall regelmäßig wohl nur die Angebotserstellungskosten als Schaden in Betracht kommen, könnte nach Ansicht des Autors im zweiten Fall auch der entgangene Gewinn ein möglicher Schaden sein. Nachfolgend setzt sich der Autor dann mit der praktischen Bedeutung des § 181 GWB auseinander, dem er lediglich einen schmalen Anwendungsbereich zugesteht. Nach Ansicht des Autors kommt ein Rückgriff auf § 181 GWB nur in den Fällen in Betracht, in denen es sich um ein Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte handelt, in dem der Zuschlag erteilt wurde und der Bieter zwar keinen Nachprüfungsantrag anstrengt, aber einen Schadensersatzanspruch geltend machen will. Zudem müssten in dieser Konstellation auch noch die Zuschlagskriterien nicht eindeutig bestimmbar sein, da ansonsten wieder auf § 280 BGB zurückgegriffen werden könne. Am Ende des Beitrags beschreibt der Autor dann die rechtlichen Ansatzpunkte für Auskunftsansprüche des Bieters gegen den Auftraggeber und geht hierbei auf mögliche Restriktionen durch Geschäftsgeheimnisse des erfolgreichen Bieters ein.
Martina Hadasch, avocado rechtsanwälte, München