Titeldaten
- Kujawski, Hendrik; Jäger, Johannes
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 6/2024
S.323-328
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob und inwieweit eine Streitwertberichtigung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren möglich ist. Dabei werden von den Autoren die bestehenden und die aus ihrer Sicht rechtspolitisch wünschenswerten Optionen beleuchtet, eine Streitwertkorrektur zu erreichen. Die Autoren stellen fest, dass jedenfalls gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer im Wege der sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht als nächste Instanz vorgegangen werden kann. Dies geschehe aber nicht immer, da sich in den meisten Fällen auf die Beschwerde bezüglich der Hauptsacheentscheidung und nicht auf die Nebenentscheidungen konzentriert werde. Das hänge auch mit den kurzen Fristen zusammen, die das Vergaberecht vorsieht. Hingegen sei die Streitwertbeschwerde gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts jedoch aufgrund des § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht möglich, da eine Beschwerde zum BGH, als nächsthöherem Gericht, ausgeschlossen ist (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die einzige verbleibende Möglichkeit sei daher ein Antrag auf Berichtigung des Streitwerts von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG. Der Erfolg eines solchen Antrags ist zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschancen sind im Ergebnis aber gering, denn es besteht kein Anspruch auf Tätigwerden des Gerichts und die Entscheidung ist auch nicht mehr angreifbar. Der Antragsteller könne nur darauf hoffen, dass das erkennende Gericht den Antrag als Anlass nimmt, die eigene Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu überprüen und unter Umständen zu ändern. Die Autoren kommen zum Ergebnis, dass in einer solchen Situation eine prozessuale Rechtsschutzlücke bestehe. Auch nach dem letztinstanzlichen Urteil bestehe nach dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes Interesse an der Rüge des Streitwerts, durch eine Streitwertbeschwerde. Nur wenn dies möglich sei, könne der gewollte Schutz des Mittelstands (§ 97 Abs. 4 GWB) effektiv gewährleistet werden. Insbesondere mit dem Hintergrund der kurzen Fristen im Hauptsacheverfahren soll gegen die prozessualen Nebenentscheidungen auch im Anschluss an die Hauptsacheentscheidung noch vorgegangen werden können. Die zusätzliche Arbeitsbelastung des obersten Gerichtshofs des Bundes solle hier den Autoren zufolge zurücktreten oder eine gesetzliche Zuweisung an einen anderen Senat des betroffenen Oberlandesgerichts stattfinden. Bis zu einer solchen Veränderung bleibt den betroffenen Unternehmen aber lediglich der (selten erfolgreiche) Antrag nach § 63 Abs. 3 GKG beim Oberlandesgericht.
Linda Siegert, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg