Titeldaten
- Burgi, Martin
- NJW - Neue Juristische Wochenschrift
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Heft 41/2025
S.2977- 2982
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Aufsatz
Abstract
Der Autor beleuchtet den Begriff der „Bürokratie“, dessen Hintergründe und fasst die aktuellen Bestrebungen der Bundesregierung zum Abbau Selbiger zusammen. Er stellt dabei einen Abschnitt des Koalitionsvertrages (Nr. 2.2) in den Fokus. Eingangs stellt der Autor fest, dass der Abbau von Bürokratie nur Mittel zum Hinterfragen, Modernisieren und dem Anpassen an veränderte Herausforderungen ist. Gegenstände des Bürokratieabbaus seien in der Regel materiell-rechtliche Regeln aus dem Fachrecht oder Verfahrenspflichten, wie z.B. bei der Verausgabung der Mittel aus dem neuen Sondervermögen für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur. Weiter thematisiert der Autor, dass in Bezug auf Organisationseinheiten zwar die Zahl der in den Behörden beschäftigten Personen regelmäßig im Fokus stünde, nicht aber grundlegende Organisationsreformen. Auch widmet er der Frage viel Raum, wessen Bürokratielasten eigentlich zurückgebaut werden sollen. Zunächst nennt er hierbei Unternehmen, Privatpersonen, d.h. Private. Begünstigend wirke ein Bürokratieabbau aber auch beim Staate selbst, z.B. bei Kommunen. Dies entspräche auch dem kommunalen Anspruch auf Eigenverantwortlichkeit nach Art. 28 Abs. 2 GG. Dieser sei gewissermaßen das Pendant zu Art. 12 Abs. 1 GG, nämlich das Abwehrrecht von Kommunen gegen bürokratische Pflichten. Abschließend systematisiert der Autor zum Bürokratieabbau vorgeschlagene Maßnahmen. Bereits die Gesetzgebung selbst sei für Bürokratie anfällig, der Autor nennt hierzu Praxis-, Transparenz- oder Nachhaltigkeitschecks, die zum einen fehleranfällig seien und zum anderen ein ungeklärtes Sanktionsregime hätten. Er betont aber, dass jede Maßnahme auch lediglich zu einer Bürokratieverlagerung führen könne, statt zu einem Abbau. Beispielhaft nennt der Autor das Unterschwellenvergaberecht. Ein weitflächiger Abbau von Landesvergabegesetzen könnte im Umkehrschluss zu detaillierten kommunalen Vorgaben führen, da das schützenswerte Interesse auf sparsame Mittelverwendung nicht entfiele.
Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover