Änderung inhouse vergebener Konzessionen nach Wegfall des Inhouse-Privilegs

Titeldaten
  • Roth, Frank
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 9/2025
    S.629-632
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
Ausgehend vom Urteil des EuGH vom 29.04.2025 analysiert der Verfasser die Frage, ob § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB auch auf ursprünglich Inhouse-vergebene Konzessionen Anwendung findet, wenn die Inhouse-Voraussetzungen im Zeitpunkt einer späteren Vertragsänderung entfallen sind. Der Verfasser behandelt zunächst den Hintergrund des EuGH-Urteils und stellt den Verfahrensverlauf dar. Ausgangspunkt war die Erweiterung einer ursprünglich Inhouse-vergebenen Konzessionen von Tank-&-Rast zur Schnellladeinfrastruktur. Gegen diese Vertragsänderung stellten Fastned und Tesla Nachprüfungsanträge und legten anschließend sofortige Beschwerde ein. Das OLG legte dem EuGH die Frage zur Auslegung von Art. 43 RL 2014/23/EU vor. Der EuGH entschied, dass es für die Heranziehung von § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB unschädlich sei, dass die Konzession ursprünglich InHouse vergeben wurde, wenn die Konzessionsänderung zu einem Zeitpunkt vorgenommen wird, zu dem die Eigenschaft als Inhouse-Einrichtung nicht mehr vorliegt. Dafür komme es nach der Entscheidung des EuGH auch nicht darauf an, ob die ursprüngliche Konzessionsvergabe rechtmäßig war. Zugleich konkretisiert der EuGH das Merkmal der Erforderlichkeit einer Auftragsänderung. Eine Änderung ist erforderlich, wenn sie notwendig ist, um die ordnungsgemäße Durchführung des ursprünglichen Auftrags sicherzustellen. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung die Flexibilität langfristiger Konzessionsverhältnisse stärke und klarstell, dass Anpassungen an geänderte Rahmenbedingungen nicht zwingend eine Neuausschreibung erfordern.
Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin