Titeldaten
- Ollmann, Horst
- VergabeR - Vergaberecht
-
Heft 6/2025
S.855-863
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Verfasser bespricht in seinem Aufsatz die vergaberechtlichen Implikationen der beiden Entscheidungen des EuGH aus den Urteilen Kolin und Qingdao, welche die Beteiligung von Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern an Vergabeverfahren zum Gegenstand hatten.
Eingangs begutachtet der Verfasser die Rechtslage in Deutschland und geht diesbezüglich auf einen Regierungsentwurf zur Änderung des § 97 Abs. 2 GWB ein. Dem Autor nach sei die Änderung indes entbehrlich, einer Klarstellung unter Bezugnahme auf die Rechtssachen Kolin und Qingdao bedürfe es nicht, eine Auslegung der Norm im Sinne der Rechtssachen sei bereits jetzt möglich.
Im Weiteren bespricht der Verfasser, wie es um das Anbieten von Leistungen mit Ursprung in nicht privilegierten Drittstatten stünde, d.h. ob die Aussagen des EuGH zu Bietern mit Sitz in nicht privilegierten Drittstatten analog übertragbar sei. Mitgliedstaaten hätten in diesen Fragen keine Gesetzgebungskompetenz, die einzelnen Vergabestelle keinen Gestaltungsspielraum. Der Verfasser empfiehlt daher, Waren die sich bereits im freien Verkehr in der EU befinden, nicht zu benachteiligen.
Abschließend beschreibt der Verfasser die Anforderungen an die nachteilige Behandlung von Bietern aus nicht privilegierten Drittstaaten. Maßgeblich sei ein transparentes Vorgehen, bereits in der Bekanntmachung, spätestens aber in den Vergabeunterlagen sei auf das angedachte Vorgehen hinzuweisen. Ein unangekündigter Ausschluss, wie er in der Vergangenheit teilweise praktiziert wurde, werfe hingegen zahlreiche Folgefragen auf. In diesem Zusammenhang sei es ferner europarechtlich zulässig und um Sinne eines effektiven Nachprüfungsverfahrens auch geboten, Bietern aus nicht privilegierten Staaten Zugang zu Nachprüfungsverfahren nach dem GWB zu gewähren.
Die Auswirkungen seien insgesamt überschaubar, so der Verfasser in seinem Fazit.
Eingangs begutachtet der Verfasser die Rechtslage in Deutschland und geht diesbezüglich auf einen Regierungsentwurf zur Änderung des § 97 Abs. 2 GWB ein. Dem Autor nach sei die Änderung indes entbehrlich, einer Klarstellung unter Bezugnahme auf die Rechtssachen Kolin und Qingdao bedürfe es nicht, eine Auslegung der Norm im Sinne der Rechtssachen sei bereits jetzt möglich.
Im Weiteren bespricht der Verfasser, wie es um das Anbieten von Leistungen mit Ursprung in nicht privilegierten Drittstatten stünde, d.h. ob die Aussagen des EuGH zu Bietern mit Sitz in nicht privilegierten Drittstatten analog übertragbar sei. Mitgliedstaaten hätten in diesen Fragen keine Gesetzgebungskompetenz, die einzelnen Vergabestelle keinen Gestaltungsspielraum. Der Verfasser empfiehlt daher, Waren die sich bereits im freien Verkehr in der EU befinden, nicht zu benachteiligen.
Abschließend beschreibt der Verfasser die Anforderungen an die nachteilige Behandlung von Bietern aus nicht privilegierten Drittstaaten. Maßgeblich sei ein transparentes Vorgehen, bereits in der Bekanntmachung, spätestens aber in den Vergabeunterlagen sei auf das angedachte Vorgehen hinzuweisen. Ein unangekündigter Ausschluss, wie er in der Vergangenheit teilweise praktiziert wurde, werfe hingegen zahlreiche Folgefragen auf. In diesem Zusammenhang sei es ferner europarechtlich zulässig und um Sinne eines effektiven Nachprüfungsverfahrens auch geboten, Bietern aus nicht privilegierten Staaten Zugang zu Nachprüfungsverfahren nach dem GWB zu gewähren.
Die Auswirkungen seien insgesamt überschaubar, so der Verfasser in seinem Fazit.
Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover