Towards Responsible Automation of Public Procurement
Titeldaten
- Moretti, Alessandro
- EPPPL - European Public Private Partnership Law
-
Heft 4/2025
S.354-361
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Der Verfasser erläutert inwiefern Artikel 30 des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 36/2023 (Vergabegesetzes) als neuer Standard für eine verantwortungsbewusste Automatisierung des gesamten Vergabezyklus durch KI innerhalb der EU Anwendung finden sollte.
Im Hinblick auf die millionenfachen Datensätze, die über Datenbänke für öffentliche Aufträge gesammelt werden, ermöglicht der italienische Gesetzgeber mit Art. 30 des Vergabegesetzes nun eine teilweise Nutzung von KI und anderen algorithmischen Technologien für die Durchführung von Bewertungs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben von Vergabeverfahren. Der Verfasser arbeitet dabei heraus, inwiefern durch eine obligatorische Automatisierung ein Effizienzgewinn erwartet werden kann, der gleichzeitig die Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und menschlicher Überwachung berücksichtigt.
Er plädiert dafür, dass öffentliche Auftraggeber in allen möglichen Tätigkeitsbereichen automatisierende Technologien sowie KI nutzen müssen. Dies statuiert eine Pflicht zur vorgelagerten Machbarkeitsanalyse, die gleichwohl Aspekte der Cybersicherheit, Datenschutz und Technologieneutralität umfasst. Der Verzicht auf die Nutzung von KI solle begründet sowie gerichtlich verfolgt werden können. Der Verfasser argumentiert mit einer einhergehenden Effizienzgewinnung i.H.v. 25-30%, die in Pilotprojekten nachgewiesen werden konnte. Um eine solche Effizienzgewinnung zu erzielen, müssen Auftraggeber vollumfänglichen Zugang zum Quellcode, technischer Dokumentation und allen Aspekten des Algorithmus erhalten sowie über ein hinreichendes Wartungs- und Supportsystems verfügen. Art. 30 Abs. 3 verlangt zudem die Vereinbarung zwischen technologischem Fortschritt, Nichtdiskriminierung und menschlicher Aufsicht. Bietern muss es zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens klar sein, ob sie mit einer KI interagieren und wie diese funktioniert. Empfehlenswert sind aus operativer Sicht Service-Level-Vereinbarungen, die angestrebte Ziele wie eine systematische Fehlerquote von weniger als 0,5 % festlegen sowie eine enge Verbindung an Datenplattformen, um eine hohe Verlässlichkeit der Technologien zu gewährlisten. Der Verfasser verlangt des Weiteren eine öffentliche, maschinenlesbare Liste automatisierter Systeme mit Zweck, Anbieter, Version und Prüfungsdatum. Damit soll eine externe Kontrolle von Behörden, Medien und anderen Akteuren gewährleistet werden und die Transparenzpflicht wird erfüllt. Der Verfasser ruft dazu auf, die öffentliche Beschaffung durch KI als Lebenszyklus zu verstehen, die regelmäßig Updates, systematische Risko- und Wirkungseinschätzungen durchläuft und eine kontinuierliche Qualifizierung des Personals fordert.
Im Ergebnis bezeichnet der Verfasser Art. 30 als neuen Standard, welcher jedoch an strenge Voraussetzungen wie belastbare Daten, menschliche Kontrolle und Transparenz geknüpft werden muss. Sofern diese Aspekte erfüllt werden, kann die öffentliche Beschaffung innerhalb der Mitgliedstaaten effizienter, transparenter und weniger anfällig für Korruption werden, ohne die Grundsätze der Gleichbehandlung oder das Vertrauen in die Verwaltung zu untergraben.
Im Hinblick auf die millionenfachen Datensätze, die über Datenbänke für öffentliche Aufträge gesammelt werden, ermöglicht der italienische Gesetzgeber mit Art. 30 des Vergabegesetzes nun eine teilweise Nutzung von KI und anderen algorithmischen Technologien für die Durchführung von Bewertungs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben von Vergabeverfahren. Der Verfasser arbeitet dabei heraus, inwiefern durch eine obligatorische Automatisierung ein Effizienzgewinn erwartet werden kann, der gleichzeitig die Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und menschlicher Überwachung berücksichtigt.
Er plädiert dafür, dass öffentliche Auftraggeber in allen möglichen Tätigkeitsbereichen automatisierende Technologien sowie KI nutzen müssen. Dies statuiert eine Pflicht zur vorgelagerten Machbarkeitsanalyse, die gleichwohl Aspekte der Cybersicherheit, Datenschutz und Technologieneutralität umfasst. Der Verzicht auf die Nutzung von KI solle begründet sowie gerichtlich verfolgt werden können. Der Verfasser argumentiert mit einer einhergehenden Effizienzgewinnung i.H.v. 25-30%, die in Pilotprojekten nachgewiesen werden konnte. Um eine solche Effizienzgewinnung zu erzielen, müssen Auftraggeber vollumfänglichen Zugang zum Quellcode, technischer Dokumentation und allen Aspekten des Algorithmus erhalten sowie über ein hinreichendes Wartungs- und Supportsystems verfügen. Art. 30 Abs. 3 verlangt zudem die Vereinbarung zwischen technologischem Fortschritt, Nichtdiskriminierung und menschlicher Aufsicht. Bietern muss es zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens klar sein, ob sie mit einer KI interagieren und wie diese funktioniert. Empfehlenswert sind aus operativer Sicht Service-Level-Vereinbarungen, die angestrebte Ziele wie eine systematische Fehlerquote von weniger als 0,5 % festlegen sowie eine enge Verbindung an Datenplattformen, um eine hohe Verlässlichkeit der Technologien zu gewährlisten. Der Verfasser verlangt des Weiteren eine öffentliche, maschinenlesbare Liste automatisierter Systeme mit Zweck, Anbieter, Version und Prüfungsdatum. Damit soll eine externe Kontrolle von Behörden, Medien und anderen Akteuren gewährleistet werden und die Transparenzpflicht wird erfüllt. Der Verfasser ruft dazu auf, die öffentliche Beschaffung durch KI als Lebenszyklus zu verstehen, die regelmäßig Updates, systematische Risko- und Wirkungseinschätzungen durchläuft und eine kontinuierliche Qualifizierung des Personals fordert.
Im Ergebnis bezeichnet der Verfasser Art. 30 als neuen Standard, welcher jedoch an strenge Voraussetzungen wie belastbare Daten, menschliche Kontrolle und Transparenz geknüpft werden muss. Sofern diese Aspekte erfüllt werden, kann die öffentliche Beschaffung innerhalb der Mitgliedstaaten effizienter, transparenter und weniger anfällig für Korruption werden, ohne die Grundsätze der Gleichbehandlung oder das Vertrauen in die Verwaltung zu untergraben.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin