Titeldaten
- Ziegler, Andreas ; Majewski, Niklas
- NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
-
Heft 1/2026
S.88-93
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Die Autoren behandeln in ihrem Aufsatz den Ausschluss von Bietern aus Vergabeverfahren wegen schwerer Verfehlungen gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB.
Eingangs begutachtet der Aufsatz, was eine schwere Verfehlung im Sinne der Norm ist, namentlich ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Nachprüfungsinstanzen vollständig überprüfbar ist. Aus ihren Urteilen lasse sich die h.M. ableiten, dass das Verhalten Einfluss auf die berufliche Glaubwürdigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers haben müsse. Die Autoren verweisen hierzu auf die in der Gesetzesbegründung genannten Fallgruppen.
Zusätzlich müsse nach der Rechtsprechung die Integrität des Unternehmens in Bezug auf den zu vergebenden Auftrag in Frage stehen, die Verfehlung müsse sich also wiederholen können und nicht der Natur nach einmalig gewesen sein.
Ferner muss das Verhalten einer natürlichen Person dem Unternehmen zurechenbar sein, was nur möglich sei, wenn die Person eine Leitungsfunktion innehabe und innerhalb dieser Funktion gehandelt hat. Jedenfalls für vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person sei eine Leitungsfunktion zu bejahen, so die Autoren, darüber hinaus oft fraglich.
Gesetzessystematisch behandelt der Aufsatz im Weiteren das Verhältnis von § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB zu den übrigen Ausschlusstatbeständen an gleicher Stelle und abschließend die Erkenntnisquellen zur Feststellung der schweren Verfehlung sowie die Möglichkeit zur Selbstreinigung. Unabhängig von der jeweiligen Quelle trage jedenfalls der öffentliche Auftraggeber die volle Beweislast gem. § 286 ZPO für den Ausschlussgrund, er müsse aber nicht ohne Verdacht Ermittlungen anstellen und den Bieter analog § 45 VwVfG vor seinem Ausschluss anhören.
Auf Rechtsfolgenseite, d.h. zur Ermessensentscheidung stellen die Autoren zentral auf den Zeitablauf seit Begehung der schweren Verfehlung ab, welcher– je nach Länge – zu Gunsten des Unternehmens zu berücksichtigen sei.
Eingangs begutachtet der Aufsatz, was eine schwere Verfehlung im Sinne der Norm ist, namentlich ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den Nachprüfungsinstanzen vollständig überprüfbar ist. Aus ihren Urteilen lasse sich die h.M. ableiten, dass das Verhalten Einfluss auf die berufliche Glaubwürdigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers haben müsse. Die Autoren verweisen hierzu auf die in der Gesetzesbegründung genannten Fallgruppen.
Zusätzlich müsse nach der Rechtsprechung die Integrität des Unternehmens in Bezug auf den zu vergebenden Auftrag in Frage stehen, die Verfehlung müsse sich also wiederholen können und nicht der Natur nach einmalig gewesen sein.
Ferner muss das Verhalten einer natürlichen Person dem Unternehmen zurechenbar sein, was nur möglich sei, wenn die Person eine Leitungsfunktion innehabe und innerhalb dieser Funktion gehandelt hat. Jedenfalls für vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person sei eine Leitungsfunktion zu bejahen, so die Autoren, darüber hinaus oft fraglich.
Gesetzessystematisch behandelt der Aufsatz im Weiteren das Verhältnis von § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB zu den übrigen Ausschlusstatbeständen an gleicher Stelle und abschließend die Erkenntnisquellen zur Feststellung der schweren Verfehlung sowie die Möglichkeit zur Selbstreinigung. Unabhängig von der jeweiligen Quelle trage jedenfalls der öffentliche Auftraggeber die volle Beweislast gem. § 286 ZPO für den Ausschlussgrund, er müsse aber nicht ohne Verdacht Ermittlungen anstellen und den Bieter analog § 45 VwVfG vor seinem Ausschluss anhören.
Auf Rechtsfolgenseite, d.h. zur Ermessensentscheidung stellen die Autoren zentral auf den Zeitablauf seit Begehung der schweren Verfehlung ab, welcher– je nach Länge – zu Gunsten des Unternehmens zu berücksichtigen sei.
Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover