Titeldaten
- Becker, Malte
- ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
-
Heft 1/2026
S.35-39
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Behörden und Ministerien nehmen in zunehmendem Maß anwaltliche Beratung in Anspruch, die weit über gerichtliche Streitigkeiten hinausgeht und heute Infrastrukturprojekte, Vergabeverfahren und Unternehmensinteraktionen umfasst. Für Aufträge bis zu einem geschätzten Wert von EUR 750.000,00 ist ausschließlich § 50 UVgO maßgeblich. Diese Norm, die sich in einem eigenständigen Abschnitt 3 der UVgO befindet, lautet lediglich, freiberufliche Leistungen seien „grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben", wobei so viel Wettbewerb zu schaffen sei, „wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist". Dieser wenig aussagekräftige Wortlaut wirft für Vergabestellen in der Praxis regelmäßig Anwendungsfragen auf, denen der Beitrag aus dogmatischer Perspektive nachgeht.
Die normative Sonderstellung des § 50 UVgO erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte der UVgO, dem europäischen Rechtsrahmen und den Besonderheiten rechtsanwaltlicher Dienstleistungen. Das Pflichtenprogramm eines Mandats ist nicht erschöpfend beschreibbar, da sich Schwerpunkt, Komplexität und Umfang häufig erst während der Bearbeitung ergeben. Hinzu treten ein besonderes Vertrauensverhältnis, eine typischerweise reaktive und zeitkritische Bedarfsentstehung sowie erhöhte Vertraulichkeitsanforderungen. Rechtsgrundlage für alle Verfahrensentscheidungen ist allein das Haushaltsrecht (§ 7 BHO); die übrigen UVgO-Vorschriften finden keine Anwendung. Vergaberechtsfrei bleiben anwaltliche Leistungen im Zusammenhang mit Gerichts- oder Verwaltungsverfahren (§ 116 Abs. 1 Nr. 1a) GWB) einschließlich deren unmittelbarer Vor- und Nachbereitung.
Bei der Verfahrensgestaltung enthält § 50 UVgO kein Gebot maximalen Wettbewerbs. Im Regelfall empfiehlt sich ein an die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb angelehntes Verfahren mit drei bis vier Bietern. Davon abweichend kann ausnahmsweise ein Einzelbieterverfahren gerechtfertigt sein, etwa bei spezifisch notwendiger Vorerfahrung einer Kanzlei, bei vertraulichen Umständen oder besonderer Eilbedürftigkeit. Von dieser Ausnahmemöglichkeit sollte im Interesse der Wirtschaftlichkeit sparsam Gebrauch gemacht werden. Bei länger anhaltendem Beratungsbedarf bietet sich die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung an.
Hinsichtlich der Angebotsauswertung sollte kein reiner Preiswettbewerb stattfinden. Vielmehr sind qualitative Kriterien – namentlich einschlägige Referenzen, die Qualifikation des vorgesehenen Teams sowie die inhaltliche Qualität des Lösungskonzepts – angemessen zu berücksichtigen. Als Preismaßstab dienen Stundensätze.
Nachträgliche Auftragsänderungen sind nach Auffassung des Autors ohne wertmäßige Einschränkung bis zur Grenze des Schwellenwerts von EUR 750.000,00 zulässig – was der dem § 50 UVgO immanenten Flexibilität entspricht. Einschränkungen ergeben sich allein aus haushaltsrechtlichen Grundsätzen und dem Transparenzgebot; eine von vornherein beabsichtigte Auftragsausweitung wäre unzulässig. Bei Überschreitung des Schwellenwerts ist ein neues Vergabeverfahren nach Oberschwellenrecht einzuleiten. Zur Wahrung von Wirtschaftlichkeit und Transparenz empfiehlt der Autor die Einführung eines Rotationssystems, das die wiederholte Beauftragung derselben Kanzlei begrenzt.
Die normative Sonderstellung des § 50 UVgO erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte der UVgO, dem europäischen Rechtsrahmen und den Besonderheiten rechtsanwaltlicher Dienstleistungen. Das Pflichtenprogramm eines Mandats ist nicht erschöpfend beschreibbar, da sich Schwerpunkt, Komplexität und Umfang häufig erst während der Bearbeitung ergeben. Hinzu treten ein besonderes Vertrauensverhältnis, eine typischerweise reaktive und zeitkritische Bedarfsentstehung sowie erhöhte Vertraulichkeitsanforderungen. Rechtsgrundlage für alle Verfahrensentscheidungen ist allein das Haushaltsrecht (§ 7 BHO); die übrigen UVgO-Vorschriften finden keine Anwendung. Vergaberechtsfrei bleiben anwaltliche Leistungen im Zusammenhang mit Gerichts- oder Verwaltungsverfahren (§ 116 Abs. 1 Nr. 1a) GWB) einschließlich deren unmittelbarer Vor- und Nachbereitung.
Bei der Verfahrensgestaltung enthält § 50 UVgO kein Gebot maximalen Wettbewerbs. Im Regelfall empfiehlt sich ein an die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb angelehntes Verfahren mit drei bis vier Bietern. Davon abweichend kann ausnahmsweise ein Einzelbieterverfahren gerechtfertigt sein, etwa bei spezifisch notwendiger Vorerfahrung einer Kanzlei, bei vertraulichen Umständen oder besonderer Eilbedürftigkeit. Von dieser Ausnahmemöglichkeit sollte im Interesse der Wirtschaftlichkeit sparsam Gebrauch gemacht werden. Bei länger anhaltendem Beratungsbedarf bietet sich die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung an.
Hinsichtlich der Angebotsauswertung sollte kein reiner Preiswettbewerb stattfinden. Vielmehr sind qualitative Kriterien – namentlich einschlägige Referenzen, die Qualifikation des vorgesehenen Teams sowie die inhaltliche Qualität des Lösungskonzepts – angemessen zu berücksichtigen. Als Preismaßstab dienen Stundensätze.
Nachträgliche Auftragsänderungen sind nach Auffassung des Autors ohne wertmäßige Einschränkung bis zur Grenze des Schwellenwerts von EUR 750.000,00 zulässig – was der dem § 50 UVgO immanenten Flexibilität entspricht. Einschränkungen ergeben sich allein aus haushaltsrechtlichen Grundsätzen und dem Transparenzgebot; eine von vornherein beabsichtigte Auftragsausweitung wäre unzulässig. Bei Überschreitung des Schwellenwerts ist ein neues Vergabeverfahren nach Oberschwellenrecht einzuleiten. Zur Wahrung von Wirtschaftlichkeit und Transparenz empfiehlt der Autor die Einführung eines Rotationssystems, das die wiederholte Beauftragung derselben Kanzlei begrenzt.
Linda Siegert, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg