Open-House-Verfahren und öffentliches Preisrecht – ein unvereinbares Nebeneinander?

Titeldaten
  • Beerwerth, Johannes
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 6/2026
    S.378-382
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Aufsatz

Abstract
Der Autor versucht in seinem Aufsatz, Open-House-Verfahren und das öffentliche Preisrecht (Verordnung PR 30/53) zu vereinbaren. Dazu arbeitet er eingangs heraus, welche Vorgaben die Verordnung PR 30/53 der Preisbildung bei Aufträgen mit der öffentlichen Hand macht. Sodann schlägt er die Brücke zu Open-House Verfahren und erläutert deren Eigenheiten, um festzustellen, dass beide Institute nicht aufeinander abgestimmt seien. Anlass zu dieser Feststellung geben ihm die in Open-House Modell regelmäßig vorgesehenen Fixpreise, die als Gegenteil der Marktpreis-Ermittlung im Sinne der Preis-Verordnung zu verstehen seien. Die naheliegenden, aber seinerseits nicht präferierten Lösungen sind 1. die Ausnahme von Open-House Modellen aus der Preis-Verordnung oder 2. unter Verweis auf „besondere Verhältnisse“ gem. § 4 Abs. 7 der Verordnung, Marktpreise zu über- oder unterschreiten. Stattdessen könne die öffentliche Hand einen Maximalpreis vorsehen, jedoch Anbieter verpflichten, den einen „betriebssubjektiven Preis“ zu ermitteln, der sodann vom Marktpreis abweicht. Dazu müsse der jeweilige öffentliche Auftraggeber für alle Anbieter identische Kriterien vorsehen. So wäre zudem sichergestellt, dass öffentliche Auftraggeber nicht anschließend an das Open-House Verfahren den Preis senken müssen, was mit dem Vertrauen des Anbieters in den geschlossenen Vertrag nicht zu vereinbaren und zudem intransparent sei.
Julius Reinhold, kbk Rechtsanwälte, Hannover