Titeldaten
- Brock, Martin; Baumann, Patrick
- ArbRB - Arbeits-Rechts-Berater
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Heft 5/2026
S.112-116
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Anlässlich der Verabschiedung des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) beleuchten die Verfasser die hieraus resultierenden arbeitsrechtlichen Pflichten für Arbeitgeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes. Sie stellen zunächst den Anwendungsbereich der §§ 1 und 16 BTTG dar und erläutern, dass das Gesetz nur für bestimmte öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge des Bundes sowie ausschließlich für nach Inkrafttreten eingeleitete Vergabeverfahren gelte. Ziel des Gesetzes sei es, Wettbewerbsnachteile tarifgebundener Unternehmen zu beseitigen und die Tarifbindung nachhaltig zu stärken. Den Schwerpunkt des Aufsatzes bildet die Darstellung der Arbeitgeberpflichten nach dem BTTG. Diesbezüglich zeigen die Verfasser auf, dass Arbeitgeber nach § 4 Abs. 1 BTTG den bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmern die nach § 5 BTTG durch Rechtsverordnung festgelegten Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Ferner weisen sie darauf hin, dass die arbeitsvertragliche Umsetzung aufgrund der lediglich auftragsbezogenen Geltung rechtliche Schwierigkeiten aufwerfe und eine befristete Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich sein könne. Des Weiteren erläutern sie die Informationspflicht gegenüber Beschäftigten (§ 4 Abs. 3 BTTG), die Sicherstellungspflicht beim Einsatz von Nachunternehmern (§ 3 Abs. 2 BTTG) sowie die Dokumentations- und Nachweispflichten nach § 9 BTTG, welche der Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue diene. Hinsichtlich der Präqualifizierung nach § 10 BTTG vertreten die Verfasser die Auffassung, dass ein Zertifikat lediglich von den Nachweispflichten befreit, nicht jedoch von der materiellen Pflicht zur Gewährung der tariflichen Arbeitsbedingungen. Abschließend befassen sich die Verfasser mit den Rechtsfolgen von Verstößen gegen das BTTG. Sie zeigen auf, dass neben verwaltungsrechtlichen Feststellungen insbesondere die Sanktionen der §§ 11, 12 und 14 BTTG – darunter Vertragsstrafen, Nachunternehmerhaftung und der Ausschluss von Vergabeverfahren – erhebliche praktische Relevanz entfalten. Insgesamt gelangen sie zu dem Ergebnis, dass selbst eine bestehende Tarifbindung die Einhaltung der Vorgaben des BTTG nicht ohne Weiteres gewährleistet und Arbeitgeber ihre arbeitsrechtlichen Strukturen sorgfältig an die neuen gesetzlichen Anforderungen anpassen müssten.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin