Herausforderungen bei Funktionalen Ausschreibungen
Titeldaten
- Meiners, Johannes ; Meiners, Maack
- VergabeR - Vergaberecht
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Heft 3/2026
S.396-404
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz
Abstract
Die Autoren führen aus, dass der erhebliche Sanierungsdruck im deutschen Brückenbau auf verknappte personelle Ressourcen der öffentlichen Hand treffe. Vor diesem Hintergrund böten funktionale Ausschreibungen (§ 7c EU VOB/A) eine geeignete Möglichkeit, durch die Einbindung von Markt-Know-how sowie die Hebung von Skalierungspotenzialen Planungs- und Bauprozesse zu beschleunigen, ohne dass Qualitätsverluste einzugehen seien. Hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit betonen die Verfasser, dass die Entscheidung für eine funktionale Leistungsbeschreibung vom Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers gedeckt und regelmäßig zulässig sei. Ein starres Regel-Ausnahme-Verhältnis, das die konstruktive Ausschreibung zwingend bevorzuge, bestehe nicht. Auch der Grundsatz der losweisen Vergabe (§ 97 Abs. 4 GWB) stehe einer funktionalen Vergabe nicht entgegen, da wirtschaftliche oder technische Gründe eine Gesamtvergabe von Planung und Bau rechtfertigen könnten. Dennoch bleibe der Auftraggeber verpflichtet, die Anforderungen an Funktion, Nutzung und Gestaltung gemäß § 7 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A eindeutig und erschöpfend zu formulieren. Bezüglich der Ausgestaltung der Leistungsbeschreibung legen die Autoren dar, dass der Auftraggeber die zwingend einzuhaltenden Rahmenbedingungen in einer Baubeschreibung festlegen müsse. Innerhalb dieser Grenzen verbleibe den Bietern der Freiraum für individuelle Lösungen. Für die kalkulatorische Strukturierung empfählen sie Leistungsverzeichnisse mit Teilpauschalen oder Referenz-Leistungsverzeichnisse. Für das Vergabeverfahren erachten die Verfasser das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 3a EU Abs. 2 Nr. 1 VOB/A) für prädestiniert, da funktionale Aufgabenstellungen regelmäßig konzeptionelle oder innovative Lösungen erforderten. Bietergespräche und Verhandlungen böten dabei Raum für die Optimierung der Angebote und ein gemeinsames Leistungsverständnis. Hinsichtlich der Eignungs- und Zuschlagskriterien heben die Verfasser hervor, dass kombinierte Referenzen über Planungs- und Bauleistungen gefordert werden könnten. Zudem dürfe der Preis bei funktionalen Ausschreibungen niemals das alleinige Zuschlagskriterium sein. Vielmehr müssten zwingend qualitative Kriterien herangezogen werden, um die unterschiedlichen planerischen und technischen Ansätze der Bieter sachgerecht zu bewerten (§ 127 GWB). Ein Verwertungsverbot (§ 8b EU Abs. 2 VOB/A) schütze dabei die eingebrachten Innovationen der Bieter. Bei der Angebotsprüfung verlagere sich der Schwerpunkt auf die technische Umsetzbarkeit sowie eine vertiefte Prüfung der Mengenansätze und der Preisangemessenheit. Schließlich weisen die Autoren darauf hin, dass den Bietern gemäß § 8b EU Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/A eine angemessene Entschädigung festzusetzen sei, sofern sie im Rahmen der Angebotserstellung beachtliche Planungsleistungen erbrächten, wobei HOAI-Parameter zur Bemessung herangezogen werden könnten.
Linda Siegert, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg