Drittstaatenausschluss und Preisaufschläge: Anwendungsfragen der IPI-Verordnung für öffentliche Auftraggeber

Titeldaten
  • Shevchuk, Yaroslav; Golz, Marisa-Therese
  • Vergabe News
  • Heft 8/2026
    S.143-149
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
Die Verfasser gehen der Frage nach, welche Pflichten öffentliche Auftraggeber durch die Durchführungsverordnung (EU) VO 2025/1197 (IPI-Maßnahme) treffen können. Zunächst stellen sie den zweistufigen Mechanismus der IPI-Verordnung und die beiden Interventionsformen dar. Dabei zeigen sie auf, dass der verbreitete Begriff „Preisaufschlag“ ungenau ist, weil die Bewertungsanpassung nur die Wertung verändert und den Angebotspreis unberührt lässt. Die geltende Maßnahme für chinesische Medizinprodukte würden ohnehin den Ausschluss vorsehen. Sodann entwickeln die Verfasser ein vierstufiges Prüfprogramm, das beim sachlichen und wertmäßigen Anwendungsbereich ansetzt und über die Herkunft des Wirtschaftsteilnehmers und den Ursprung der Leistungen bis zur Vertragsdurchführung reicht. Anschließend erläutern die Verfasser die 50-%-Grenzen des Art. 8 (EU) VO 2025/1197, deren Berechnung und die Vertragsstrafe von 10 bis 30 % des Vertragswerts. Die Ausnahmen nach Art. 7 und 9 (EU) VO 2025/1197 seien eng auszulegen und begründungsbedürftig. Für die Praxis empfehlen sie eine durchgängige Dokumentation im Vergabevermerk, standardisierte Bietererklärungen und eine Checkliste. Die entwickelten Abläufe verstehen sie als Blaupause für weitere IPI-Maßnahmen, mit denen zu rechnen sei. Bei begrenzten Nachweisanforderungen bleibe die Anwendung handhabbar, bei einer Ausweitung drohe ein Mehraufwand, der den Vereinfachungsbestrebungen zuwiderlaufe.
Robert Thiele, MBA, BMDS, Berlin