Die Vereinbarkeit von Direktvergaben für Schienenpersonennahverkehrsleistungen mit den Grundrechten

Titeldaten
  • Riese, Christoph
  • DVBl - Deutsches Verwaltungsblatt
  • Heft 23/2009
    S.1486-1495
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Aufsatz

Art. 5 Abs. 6 VO 1370/2007 EG, Art. 15 Abs. 2 AEG, Art. 12 GG, Art. 3 Abs. 1 GG

Abstract
Nach Art. 5 Abs. 6 der EU-Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (EG-Verordnung Nr. 1370/2007) ist eine Direktvergabe von Schienenpersonennahverkehrsleistungen zulässig, sofern nationales Recht nicht dagegen spricht. Der deutsche Gesetzgeber stellt die Ausschreibung nach Art. 15 Abs. 2 AEG in das Ermessen der zuständigen Behörden. Die Autoren des Beitrags beschäftigen sich infolgedessen mit der Frage, ob ein verfassungsrechtliches Gebot im Interesse der potenziellen Bewerber zur Ausschreibung im Schienenpersonennahverkehr zwingt. Ihr methodisch vorbildlich aufbereiteter Streifzug führt den Leser sanft durch das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG und durch den Allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 I GG. Sie gelangen zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in die Berufsfreiheit vorliegt und eine Diskriminierung jedenfalls aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Dass der Beitrag auf einem Gutachten für die Deutsche Bahn AG basiert wird dabei nicht verschwiegen.
[Felix Zimmermann, KEHR-RITZ & Kollegen, Hannover]