Keine Ausschreibungspflicht für juristische Beratungsdienstleistungen: Schiffshebewerk Niederfinow

Titeldaten
  • Würfel, Wolfgang
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 7/2010
    S.420-422
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 8 EG Abs. 1 VOL/A, § 1 Abs. 1 VOF, § 1 Abs. 3 VOF

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2010, VII-Verg 55/09

Abstract
Der Verfasser untersucht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2010, VII-Verg 55/09, wann juristische Beratungsleistungen ausschreibungsbedürftig sind. Zunächst stellt er die Ausführungen des Gerichts zur Anwendbarkeit des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB auf alle Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung dar. Anschließend geht er der zentralen Fragestellung nach, wann bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen die Lösung einer Aufgabe nicht beschreibbar ist, mit der Folge, dass die Regelungen der VOF im Fall von nichtprioritären Dienstleistungen nur partiell anwendbar sind. Er kommt zu dem Ergebnis, dass umso offener der Leistungsgegenstand definiert sei, desto eher sei die Lösung der Aufgabe nicht beschreibbar und die VOF anwendbar. Der Verfasser schränkt diese Auslegung jedoch unter Verweis auf § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A 2006 (§ 8 EG Abs. 1 VOL/A 2009) anschließend dahingehend ein, dass eine nicht abschließende Beschreibbarkeit und die damit verbundene Möglichkeit mit den Bietern verhandeln zu können, nur dann vorliegen könne, wenn aufgrund der mangelnden Beschreibbarkeit eine Kalkulation der Angebotspreise nicht mehr möglich sei. Dies sei jedoch gerade bei juristischen Beratungsleistungen die nach festen Stundensätzen abgerechnet werden möglich, wenn der Inhalt der Beratungsleistung nur hinreichend genau definiert sei. Abschließend geht er auf die Vorgaben des EG Primärrechts bei der Vergabe von nichtprioritären Dienstleistungen nach der VOF ein. Dabei setzt er sich kritisch mit der Auffassung des Senats auseinander, der hier einen grenzüberschreitenden Bezug verneint hat.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin