Die Vergaberechtsgebundenheit von Kammern und ihrer Einrichtungen

Kammern, Kammerunternehmen und Dachverbände im Lichte des § 98 GWB
Titeldaten
  • Heyne, Karolin
  • GewArch - Gewerbe Archiv
  • Heft 3/2010
    S.108-111
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 98 Nr. 2 GWB, § 98 Nr. 3 GWB

Abstract
Im ersten Teil ihrer Abhandlung (GewArch 2/2010, S. 54-59) untersuchte die Verfasserin die Auftraggebereigenschaft von Kammern und kammereigenen Einrichtungen. Daneben ging sie auch auf Aspekte der In-House-Vergabe ein. Im zweiten Teil der Abhandlung befasst sie sich mit der Auftraggebereigenschaft von Versorgungswerken und den Dachverbänden der Kammern. Sie arbeitet heraus, dass auch die freiwilligen Mitgliedschaften in den Versorgungswerken keine gewerbliche Tätigkeit dieser Einrichtungen begründen würden. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Versorgungswerke öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB sind. Anschließend behandelt sie die Auftraggebereigenschaft der Dachverbände und Spitzenorganisationen. Dabei untersucht sie zunächst inwieweit diese die Voraussetzungen des § 98 Nr. 2 GWB erfüllen. Hierbei steht das Merkmal „der Staatsaufsicht“ im Mittelpunkt der Betrachtung. Anschließend geht sie auf die Auftraggebereigenschaft nach § 98 Nr. 3 GWB ein. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass Dachverbände und Spitzen-organisationen der Kammern mit Ausnahme der Bundesärztekammer öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB seien. Die Bundesärztekammer hingegen sei öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nr. 3 GWB.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin