Zulässigkeit der Bevorzugung von anerkannten Werkstätten für Behinderte Menschen im Vergabeverfahren

Wie effektiv sind die Regelungen in Deutschland für eine sozialorientiert Beschaffung?
Titeldaten
  • Roth, Frank; Lamm, Regina; Weyand, Kevin
  • DÖV - Die Öffentliche Verwaltung
  • Heft 14/2011
    S.545-553
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 3 Abs. 5 lit. j VOL/A , § 141 SGB IX

Abstract
Die Verfasser untersuchen in ihrem Beitrag, ob und inwieweit eine Bevorzugung von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) im Vergabeverfahren zulässig ist. Zunächst definieren sie die WfbM, stellen den maßgeblichen Regelungsrahmen und die Besonderheiten dieser Einrichtungen im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern dar. Anschließend zeigen sie ausgehend von der Regelung des § 141 SGB IX, nach der Aufträge, die von den oben genannten Einrichtungen ausgeführt werden können, an diese bevorzugt zu vergeben sind, zunächst Ausnahmetatbestände und verfahrensrechtliche Besonderheiten im Unterschwellenbereich auf. Dabei gehen sie u.a. auf den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 5 lit. j VOL/A sowie die sog 15% Regel der Bundes- und Landesrechtlichen Umsetzungsrichtlinien zu § 141 SGB IX ein, nach der ein WfbM auch dann den Zuschlag erhalten sollen, wenn der Angebotsbeis bis zu 15% über dem wirtschaftlichsten Angebotspreis liegt. Sodann gehen sie der Frage nach, ob und inwieweit eine Bevorzugung von WfbM im Oberschwellenbereich zulässig ist. Ausgehend von den Regelungen der VKR zu sozialen Aspekten und Vorbehaltene Aufträgen untersuchen sie, ob diese Regelungen im nationalen Recht umgesetzt wurden und wie diese für eine Bevorzugung von WfbM herangezogen werden können.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin