Zur Pflicht der Benennung eines Schlusstermins für die Anforderung von Vergabeunterlagen in der Vergabebekanntmachung

Titeldaten
  • Kuhn, Christian
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 1/2012
    S.21-25
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Aufsatz

Abstract
Der Verfasser geht der Frage nach, ob öffentliche Auftraggeber verpflichtet sind, in der europaweiten Bekanntmachung für Bauaufträge einen Schlusstermin für die Anforderungen der Vergabeunterlagen zu benennen. Zunächst stellt er die hierzu vertretenen Auffassungen und die Entscheidung der Vergabekammer Sachsen vom 09.12.2002 - 1/SVK/102-02 dar, welche die Benennung eines Schlusstermins in der Vergabebekanntmachung für erforderlich halten. Anschließend untersucht er die zugrundeliegenden Regelungen. Ausgehend von den Regelungen der RL 2004/18/EG und der Verordnung zu der Anwendung der Standardformulare stellt er fest, dass die europäischen Regelungen keine zwingende Pflicht zur Angabe eines Schlusstermins enthalten. Sodann untersucht er die nationalen Umsetzungsregelungen. Dabei prüft er, ob diese eine überschießenden Regelungsgehalt aufweisen und kommt zu dem Ergebnis, dass nach der aktuellen Ausgestaltung der VOB/A 2006 ebenfalls keine Pflicht zur zwingenden Angabe eines Schlusstermins für die Anforderungen der Vergabeunterlagen bestehe. Die Entscheidung der VK Sachsen, die auf Grundlage der VOB/A 2002 ergangen ist, sei überholt.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin