Müll ist nicht gleich Müll

Das Vergaberecht trennt vergleichbare und nicht vergleichbare Abfälle
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2013
    S.28-29
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

OLG München, Beschl. v. 12.11.2012, Verg 23/12, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.03.2012, VII-Verg 78/11

Abstract
Der Autor befasst sich mit den vergaberechtlichen Rahmenbedingungen für die verschiedenen Arten der Abfallsammlungen. Zur Veranschaulichung führt er zwei Fallbeispiele an: die Entscheidung des OLG München vom 12.11.2012 – Verg 23/12 – sowie die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 07.03.2012 – VII-Verg 78/11. Das OLG München hatte u. a. darüber zu entscheiden, ob die Vergabestelle bei der Auftragsvergabe für die Einsammlung von Restmüll die vom Bieter angegebene Referenz bezüglich der Abholung von Gelben Säcken zu Recht als vergleichbar bewertet hat. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf betrifft die Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und Dienstleistungskonzession bei der Beauftragung eines gewerblichen Entsorgers mit der Sammlung und Abholung von Alttextilien. In einem Fazit nennt der Autor Kriterien für die vergaberechtliche Bewertung von Abfallsammlungen, nämlich Art der wirtschaftlichen Gegenleistung für den Sammelunternehmer, Eigentumserwerb am Abfall durch den Auftraggeber und mit dem Auftrag vergleichbare Entsorgungsleistungen.
Dr. Anne Rausch, CMS Hasche Sigle, Köln