Die drohende De-facto-Vergabe

Änderungen des Beschaffungsumfangs: Wann ist neu auszuschreiben?
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2014
    S.25-28
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

OLG Rostock, Beschluss vom 25.09.2013 - 17 Verg 3/13, OLG Bremen, Beschluss vom 07.01.2003 - Verg 2/02, OLG Jena, Beschluss vom 30.10.2006 - 9 Verg 4/06

Abstract
Der Beitrag beleuchtet die Entscheidung des OLG Rostock, Beschluss vom 25.09.2013, 17 Verg 3/13. Es handelt sich dabei um einen Fall aus dem Sektorenbereich: Nach der Rücknahme eines versehentlich abgegebenen Angebots verbleibt nur noch ein Bieter im Vergabeverfahren. Dessen Angebotspreis übersteigt jedoch das zur Verfügung stehende Budget. Der Auftraggeber verhandelt daher mit dem verbleibenden Bieter über einzelne Auftragsgegenstände. Nunmehr interessiert sich auch der zuvor ausgestiegene Bieter wieder für den Auftrag, erhält den Zuschlag jedoch nicht. Das OLG erkannte hierin keine unzulässige de-facto-Vergabe. Der Autor stellt die einzelnen Aspekte dar, die in der Entscheidung eine Rolle spielen; so etwa die Bindefristverlängerung, rechtswidrige Nachverhandlungen und die Wesentlichkeit von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung. Zuletzt schlägt der Autor mit dem Verhandlungsverfahren einen Weg vor, um solchen kritischen Fallgestaltungen vorzusorgen.
Felix Zimmermann, Beschaffungsamt des BMI, Bonn