„Erfahrung auf nationalen Märkten“kein zulässiges Wertungskriterium

Titeldaten
  • Hertwig, Stefan
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 4/2014
    S.205-208
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Aufsatz

EuG, Urteil vom 29.05.2013, Rs. T-384/10

Abstract
Der Autor bespricht in seinem Aufsatz die Entscheidung des EuG vom 29.05.2013 (Rs T-384/10). Nach der Darstellung des Sachverhaltes geht er auf die Rechtsquellen ein, aus welchen sich vergaberechtliche Pflichten begründen können. Er verweist darauf, dass im Urteil erstmals die Rechtsprechung zu vergaberechtlichen Pflichten aus dem europäischen Primärrecht auf ein Zuwendungsverhältnis nach europäischem Recht angewandt wird. Im Anschluss setzt er sich mit dem konkreten Entscheidungsinhalt auseinander. Hier hatte das EuG das Zuschlagskriterium „Qualität und Ausführungsfrist der Arbeiten während der letzten fünf Jahre in Spanien, Andalusien und für GIASA" als unzulässig beanstandet. Der Autor verallgemeinert daraus, dass Auftraggeber bei europäischen Ausschreibungen keine lokalen Marktkenntnisse fordern dürfen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Problematik, dass bei Fehlen einer vollständigen Harmonisierung der Normen den ausländischen Bietern geltende nationale Normen nicht bekannt sein könnten und dass der Auftraggeber in diesem Fall für den Lernprozess des ausländischen Bieters zahlen muss.
Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf