Die Reichweite der Tariftreuepflichten im öffentlichen Personennahverkehr

Eine Untersuchung vor dem Hintergrund der Tariftreue- und Vergabegesetze in den Bundesländern
Titeldaten
  • Faber, Markus
  • DVBl - Deutsches Verwaltungsblatt
  • 2015
    S.149-154
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 4 Abs. 2 TVgG-NRW

Abstract
Gegenstand der in diesem Aufsatz vorgenommenen Untersuchung ist die Reichweite der Bindung an einen für repräsentativ bestimmten Tarifvertrag, die in vielen der Landesvergabegesetze für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs enthalten ist. Exemplarisch setzt sich der Verfasser mit der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, vornehmlich mit der Vorschrift § 4 Abs. 2 TVgG-NRW, auseinander und weist auch auf Entsprechungen und Abweichungen in anderen Bundesländern hin. Die nach eigenem Bekunden des Verfassers eher restriktive Auslegung der Tariftreuepflicht nimmt zum 01.02.2013 bestehende Verkehre, freigestellte Verkehre im Sinne von § 1 Freistellungsverordnung, eigenwirtschaftliche Verkehre nach § 8 Abs. 4 PBefG sowie In-House-Vergaben vom Anwendungsbereich aus. Unteraufträge von kommunalen Unternehmen an dritte Verkehrsunternehmen sollen nur dann unter die Tariftreuepflicht nach § 4 Abs. 2 TVgG-NRW fallen, wenn diese ihrerseits gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zur Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung verpflichtet sind. Den personellen Geltungsbereich sieht der Verfasser bei Tätigkeiten in unmittelbarem funktionellen Bezug zur Verkehrsleistungserbringung (z.B. Fahrpersonal) und enger Kohärenzbeziehung hierzu (z.B. Leitstellenpersonal) eröffnet. Der sachliche Geltungsbereich erstrecke sich nur auf die Bestandteile des repräsentativen Tarifvertrags, die einen Entgeltcharakter aufweisen. Der Verfasser konstatiert abschließend eine „Überfrachtung" der betroffenen Auftraggeber und Bieter durch eine sehr komplexe Regelungssystematik.
Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln