Rechtssichere De-facto-Vergabe nur zehn Tage nach Ex-ante-Transparenzbekanntmachung?

Titeldaten
  • Henzel, Anne Kathrin
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 3/2016
    S.148-152
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Aufsatz

Abstract
Der Beitrag untersucht die Auswirkungen des Urteils des EuGH v. 11.09.2014 in der Rs. C-19/713 Fastweb auf die Vergabepraxis. Ein italienischer öffentlicher Auftraggeber hatte zunächst eine „freiwillige“ ex ante-Bekanntmachung veröffentlicht, zehn Tage später einen Vertrag über Telekommunikationsleistungen geschlossen und wenige Wochen später eine ex post-Bekanntmachung veröffentlicht. Der EuGH sieht, entgegen dem Votum des Generalanwalts, keine Möglichkeit, den Vertrag ähnlich § 101b GWB für unwirksam zu erklären, wenn der Auftraggeber (1). der „Ansicht" ist, dass die gewählte Auftragsvergabe ohne vorherige klassische Veröffentlichung zulässig ist, (2) er im EU-Amtsblatt eine freiwillige Ex-ante-Transparenz-Bekanntmachung nach Art. 3a Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG veröffentlicht hat, mit der er seine Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen und (3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen nach dieser Veröffentlichung abgeschlossen wird. Auf der Grundlage des Leitsatzes 1 des Urteils gilt das selbst dann, wenn objektiv die Voraussetzungen für ein singuläres Verhandlungsverfahren - hier nach Art. 28 Abs. 1 e) Richtlinie 2009/81/EG (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 c) VSVgV – nicht vorliegen.
Dr. Franz Josef Hölzl , Rechtsanwalt , Berlin