Vereinbarkeit der nationalen Anforderungen an eine vergaberechtliche Selbstreinigung mit europarechtlichen Vorgaben

Titeldaten
  • Eufinger, Alexander
  • EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  • Heft 17/2017
    S.674-679
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GWB, Art. 57 VI RL 2014/24/EU

Abstract
In seinem Aufsatz untersucht der Verfasser, ob § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GWB mit Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU in Einklang steht. Die Vergabekammer Südbayern hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt. Gemäß 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GWB kann ein Unternehmen einen Ausschluss von einem Vergabeverfahren nach §§ 123, 124 GWB abwenden, wenn es nachgewiesen hat, dass es die Tatsachen und Umstände, die mit einer Straftat oder einem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat. Damit weicht die Regelung in zweifacher Weise von Art. 57 Abs. 6 Richtlinie 2014/24/EU ab. Letzterer fordert lediglich eine aktive Zusammenarbeit des Unternehmens mit den Ermittlungsbehörden, nicht aber mit dem „öffentlichen Auftraggeber“, und auch eine Aufklärung von Tatsachen und Umständen, die im Zusammenhang mit dem „dadurch verursachten Schaden“ stehen, ist nicht vorgesehen. Anhand einer umfassenden grammatikalischen, historischen, systematischen und teleologischen Auslegung kommt. Der Verfasser zu dem Ergebnis, dass insbesondere die Vorgabe in § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GWB, wonach das Unternehmen auch zur umfassenden Klärung mit dem öffentlichen Auftraggeber verpflichtet ist, nicht europarechtskonform ist.
Silke Renner, AOK-Bundesverband, Berlin