Die Vergabe von Anwaltsdienstleistungen nach der VgV und der UVgO

Titeldaten
  • Pauka, Marc
  • ZfBR - Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht
  • Heft 7/2017
    S.651-656
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Aufsatz

Abstract
In seinem Aufsatz zeigt der Autor auf, welche Veränderungen sich hinsichtlich der Vergabe von Anwaltsdienstleistungen durch die Vergaberechtsreform im Jahre 2016 ergeben haben. Waren Anwaltsleistungen bis zur Reform als sogenannte nachrangige Dienstleistungen privilegiert und eine öffentliche Ausschreibung in einem förmlichen Verfahren in der Regel nicht geboten, so hat sich dies nunmehr grundsätzlich geändert. Der Aufsatz gibt einen guten Überblick über alle relevanten Bereiche, so beispielsweise die Auswahl des richtigen Vergabeverfahrens und die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Sowohl über- als auch unterhalb der Schwelle werden Anwaltsdienstleistungen nun grundsätzlich von der VgV sowie der UVgO erfasst. Oberhalb des relevanten Schwellenwertes unterfallen Anwaltsdienstleistungen der VgV. Unterschwellig gilt die UVgO, die in § 50 UVgO regelt, dass freiberufliche Leistungen, zu denen auch Anwaltsdienstleistungen gehören, grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind. Somit bestünde unterschwellig faktisch keine formelle Ausschreibungspflicht. Insbesondere hinsichtlich der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots sieht der Autor Verbesserungsbedarf. In der Praxis würden eher hohe Hürden für die Eignung gesetzt, während für den Zuschlag letztendlich nur der Preis maßgeblich sein solle. Dabei werde nach Ansicht des Autors an falscher Stelle gespart. Es biete sich hier vielmehr an, nicht nur auf den Preis/Stundensatz zu achten, sondern auch personenbezogene Zuschlagskriterien nach §§ 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV, 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 49 Abs. 2 Satz 2 UVgO zu berücksichtigen, um so auch die Qualität der Leistungserbringung und nicht nur den Preis als maßgeblich zu erachten. Letztlich kommt der Autor zu der Einschätzung, dass die strengeren Regeln für die Vergabe von Anwaltsdienstleistungen eine Chance für Anwälte und Auftraggeber gleichermaßen darstellen können. Der Wettbewerb biete Anwälten die Chance neue Mandate zu erschließen, während für den Auftraggeber ein Mehr an Wettbewerb die Mandatsbedingungen wirtschaftlichen optimieren kann.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin