Nicht mehr als ein Anhaltspunkt

Der CPV-Code kann die nachgefragte Leistung nicht exakt beschreiben
Titeldaten
  • Noch, Rainer
  • Vergabe Navigator
  • Heft 1/2018
    S.26-28
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Aufsatz

Abstract
Der Verfasser zeigt anhand von Praxisfällen Fehler und Ungenauigkeiten bei der Beschreibung des Leistungsgenstands durch CPV-Codes auf und stellt die rechtlichen Folgen anhand von Entscheidungen der Nachprüfungsinstanzen dar. Anhand einer Entscheidung der VK Südbayern (Beschluss vom 23.08.2017 -Z3-3-3194-1-24-05/17) skizziert er die Problematik der Einordnung von verschiedenen Ausgestaltungen der Schulverpflegung in CPV-Codes, welche insbesondere im Hinblick auf den höheren Schwellenwert für bestimmte Ausgestaltungen der Schulverpflegungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU für die Praxis relevant sind. Anschließend weist er anhand einer Entscheidung der VK Bund (Beschluss vom 05.03.2014 - VK 1-8/14) darauf hin, dass es sich bei der Vorgabe der CPV-Code-Verwendung grundsätzlich um eine reine Ordnungsvorgabe handelt, die bei Verwendung eines richtigen CPV-Oberbegriffs bei gleichzeitiger Möglichkeit einer präziseren CPV-Bezeichnung keine bieterschützende Wirkung entfaltet. Er arbeitet heraus, dass eine eindeutige Zuordnung des Beschaffungsgegenstandes zu einem bestimmten Code auch nicht immer möglich sei, da auch die unterschiedlichen Sprachfassungen nicht immer zu identischer Auslegung führen. Diese Unschärfe müssten die Interessenten daher aushalten und seien deswegen gehalten, alle irgendwie passenden Codes in ihre Auftragssuche einzubeziehen.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin