Vorsicht bei „Bedarfspositionen“: Keine Anpassung der Einheitspreise bei unklaren Mengen!

Titeldaten
  • Kues, Jarl-Hendrik ; Deppenkemper, Jonas
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 4/2018
    S.195-197
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

BGH, Urteil vom 11.10.2017, Az. XII ZR 8/17

Abstract
Die Autoren setzen sich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2017 (XII ZR 8/17) zur Preisanpassung bei Mehrmengen für Bedarfspositionen auseinander. Die Autoren arbeiten dabei die wesentlichen und wichtigen Aspekte der Entscheidung praxisgerecht heraus. Sie verweisen darauf, dass der BGH die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B grundsätzlich auch bei einem mietvertraglichen Charakter der Vereinbarung für anwendbar erachte, sofern keine zwingenden Vorschriften des Mietrechts hierdurch verletzt werden. Ob die Preisanpassungsregelung allerdings im konkreten Fall auf Bedarfspositionen angewendet werden könne, sei eine Frage der Auslegung. Sollte die Bedarfsposition ein für beide Parteien unklares Mengenrisiko umfassen, scheide eine Preisanpassung aus. Auf der anderen Seite komme eine Preisanpassung in Betracht, wenn die Parteien von einer übereinstimmenden Mengenannahme ausgegangen seien. Zutreffend heben die Autoren einen ergänzenden Hinweis des BGH hervor. Danach scheide eine Anwendung der Preisanpassung nach § 2 Abs. 3 VOB/B für den Auftraggeber jedenfalls dann aus, wenn die Mengenänderung aus dem Risikobereich des Auftraggebers herrühre.
Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf