"Die Bindung von Förderempfängern an das (neue ) Vergaberecht - vom Risiko der Rückforderung"

Titeldaten
  • Gass, Georg
  • GewArch - Gewerbe Archiv
  • Heft 1/2018
    S.55-61
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Aufsatz

Abstract
Der Beitrag behandelt die Möglichkeit der Rückforderung gewährter Förderungen an Zuwendungsempfänger, wenn diese gegen Vergaberecht verstoßen. Demnach müssen Zuwendungsempfänger im Fall schwerer Vergabeverstöße mit deutlichen Kürzungen und damit der Rückforderung der gewährten Förderung rechnen. Der Autor beschreibt, dass Zuwendungsbescheide stets mit Allgemeinen Nebenbestimmungen versehen werden, die den Zuwendungsempfänger verpflichten, bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Vergabegrundsätze anzuwenden. Schwere Vergabeverstöße begründen demnach ein eingeschränktes Ermessen zugunsten eines Widerrufs. Die Rechtsprechung sieht diesbezügliche Vorgaben der jeweiligen Finanzministerien als zulässige Konkretisierung des Widerrufsermessens an. Z.B. stelle der Verzicht auf eine ordnungsgemäße Losbildung eine ungerechtfertigte Einschränkung des Wettbewerbs dar und sei daher als schwerer Vergabeverstoß zu qualifizieren. Bei der Bejahung eines schweren Vergabeverstoßes werde der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung neu (und zwar gekürzt) festgesetzt. Dabei komme es nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit an. Ausreichend sei der Verstoß als solcher. Der Widerruf und die darauf folgende Rückforderung einer Zuwendung seien jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Verstöße geeignet sind, sich auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung der Zuwendung auszuwirken. Eine Widerrufsentscheidung sei dagegen dann ermessensfehlerhaft, wenn die Zuwendungsbehörde für die vergaberechtlichen Verstöße mitverantwortlich ist oder jedenfalls vergaberechtswidriges Verhalten aktiv gebilligt oder in Kauf genommen hat. Der Beitrag behandelt abschließend Finanzkorrekturen im Falle von Vergabeverstößen bei einer Kofinanzierung durch die EU und gibt einen kurzen Überblick über die seitens der Literatur angeführte Kritik an den Instrumenten des Widerrufs und der Kürzung von Zuwendungen.
Virginia Meyer, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin