Losweise Vergabe vs. gesamthafte Ausschreibung

Grenzen, Gestaltungsmöglichkeiten und Bedürfnisse öffentlicher Auftraggeber im Planungsund Baubereich
Titeldaten
  • Buhr, Barbara
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 2a/2018
    S.207-210
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.04.2012 - 1 Verg 2/11, OLG Düsseldorf Beschluss vom 11.01.2012 - VII-Verg 52/11

Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der losweisen Vergabe von Aufträgen und geht auf Besonderheiten und Ausnahmen zur Bündelung von Losen im Planungs- und Baubereich ein. Zunächst wird die Intention des Grundsatzes der Losvergabe erläutert, nämlich insbesondere die Unterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen. Die Autorin stellt unterschiedliche Interessen des öffentlichen Auftraggebers bei der Bündelung von Losen dar und befasst sich mit den möglichen Bündelungsmöglichkeiten im Planungs- und Baubereich. Ein Abweichen vom Grundsatz der Losvergabe sei möglich, wenn die Gründe für die Abweichung im Einzelfall überwiegen. Einer losweisen Vergabe immanente Gründe, wie höherer Koordinierungsaufwand des öffentlichen Auftraggebers oder eine Vielzahl an Vertragspartnern, seien für sich genommen grds. nicht ausreichend, um eine Abweichung vom Grundsatz der Losvergabe zu rechtfertigen. Ein Sonderfall könne ausnahmsweise gelten, wenn bei Befolgung des Grundsatzes eine unwirtschaftliche Loszersplitterung droht. Hierzu werden zwei Beispiele aus der Rechtsprechung angeführt, wonach bei einem Losauftragswert von lediglich 10 % (OLG Düsseldorf Beschl. v. 11.01.2012, VII-Verg 52/11) bzw. 7 % (OLG Koblenz, Beschl. v. 04.04.2012, 1 Verg 2/11) des Gesamtauftragswerts eine Zusammenfassung von Losen angenommen wurde. Abschließend empfiehlt die Autorin bei der Bündelung von Losen im Rahmen von geförderten Projekten eine Abstimmung mit der Fördermittelbehörde.
Virginia Meyer, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin