Vergaberechtlich statthafter Zeitpunkt für die Forderung nach der Benennung von Unterauftragnehmern und „Eignungsverleihern“

Titeldaten
  • Kafedzic, Anes
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 5/2018
    S.498-406
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 36 Abs. 1, 5 VgV, § 47 Abs. 2 VgV

Abstract
Der Autor geht der Frage nach, zu welchem Zeitpunkt die Forderung der Benennung von Unterauftragnehmern und Eignungsverleihern vergaberechtlich statthaft ist. Zunächst zeigt er den Unterschied zwischen bloßen Unterauftragnehmern, eignungsverleihenden Unterauftragnehmern und Eignungsverleihern sowie die relevanten Rechtsnormen auf, nach denen der Auftraggeber grundsätzlich berechtigt ist, Eignungsnachweise für die genannten Gruppen vom Bewerber bzw. Bieter zu fordern. Anschließend folgt eine Darstellung der relevanten Rechtsprechung zum Thema des Zeitpunkts der Nennung von Unterauftragnehmern und Eignungsverleihern, mit der der Autor zu dem Ergebnis kommt, dass pauschalierende Aussagen zum statthaften Zeitpunkt nicht getroffen werden können und stets auf den Einzelfall abzustellen sei. Nach der Analyse zeigt er Vorschläge für die Vergabepraxis auf. Der Autor schlägt vor, in einstufigen Vergabeverfahren nur diejenigen Bieter zur Benennung von Unterauftragnehmern aufzufordern, die in die engere Wahl zur Zuschlagserteilung kommen. Begründet wird dies damit, dass Bieter auftreten könnten, bei denen Einzelfallumstände für eine Unzumutbarkeit der Benennung von Unterauftragnehmern schon bei Angebotsabgabe sprechen könnten. Dies gelte jedoch nicht für die Benennung von Eignungsverleihern und eignungsverleihenden Unterauftragnehmern, da der Auftraggeber durch eine nach Angebotsabgabe und vor Zuschlagserteilung erfolgte Benennung spekulatives Verhalten privilegiere und andere Bieter, die bereits Verpflichtungen eingegangen sind, benachteilige. Auch für zweistufige Vergabeverfahren kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass der Auftraggeber nicht wie im einstufigen Verfahren vor Zuschlagserteilung noch einmal in die Eignungsprüfung eintreten kann, da nach dem Teilnahmewettbewerb die Eignung abschließend festgestellt werden muss – dies gelte unabhängig davon, ob Unterauftragnehmer oder Eignungsverleiher eingebunden werden sollen.
Annett Hartwecker, PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin