Die freiwillige Ex-ante Transparenzbekanntmachung

Titeldaten
  • Leinemann, Eva-Dorothee; Hohensee, Marco
  • Vergabe News
  • Heft 12/2018
    S.186-189
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Aufsatz

Abstract
Die Verfasser erläutern die Voraussetzungen für einen wirksame freiwillige Ex-ante Transparenzbekanntmachung vor einer Direktvergabe (§ 135 Abs. 3 Satz 2 GWB) und zeigen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine solche Direktvergabe auf. Zunächst stellen sie dar, dass zur Wirksamkeit einer Ex-ante Transparenzbekanntmachung der öffentliche Auftraggeber spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem er sich zur Direktvergabe entscheidet, der Überzeugung sein muss, dass die Voraussetzungen für eine Direktvergabe zumindest in vertretbarer Weise vorliegen. Die Ausführungen in der Bekanntmachung dazu, müssten klar und unmissverständlich diese Gründe erkennen lassen. Anschließend beleuchten sie die 10-Tages-Stillhaltefrist. Diese sei zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Direktvergabe. Sofern der öffentliche Auftraggeber den Vertrag bereits innerhalb der 10-Tages-Frist schließe, könnten Wettbewerber nicht nur bis zum Ablauf dieser 10-Tages-Frist, sondern vielmehr innerhalb der in § 135 Abs. 2 GWB vorgesehenen Fristen (30 Tage nach Kenntnis, jedoch nicht länger als sechs Monate nach Vertragsschluss) ein Nachprüfungsverfahren einleiten. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass öffentliche Auftraggeber durch eine Ex-ante Transparenzbekanntmachung zum einen rechtliche Sicherheit erlangen kann. Zum anderen beschleunige eine wirksame Ex-ante Transparenzbekanntmachung den Vergabeprozess. Unternehmen ermögliche eine Ex-ante Transparenzbekanntmachung zudem die Möglichkeit zeitnah Rechtsschutz gegen eine unrechtmäßige Direktvergabe zu erlangen.
Robert Thiele, MBA, TK / BMI, Berlin