Vergaberechtliche Selbstreinigung nach Kartellverstoß – alle Fragen geklärt oder weiterhin alles offen?

Titeldaten
  • Palatzke, Anja; Jürschik, Corina
  • Heft 2/2019
    S.83-86
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§§ 124, 125, 126 GWB

EuGH, Urt, v. 24.10.2018, C-124/17 – Vossloh Laeis / Stadtwerke München

Abstract
Der Beitrag bespricht das Vorabentscheidungsverfahren des EuGH vom 24.10.2018 (C-124/17). Der EuGH bezog dort Stellung, wie ein ehemaliger Kartellant gegenüber einem durch das Kartell geschädigten öffentlichen Auftraggeber Selbstreinigungsmaßnahmen nachzuweisen hat sowie von welchem Ausgangspunkt die maximale Ausschlussfrist zu berechnen ist. Dem EuGH-Verfahren vorausgegangen war ein Nachprüfungsverfahren vor der VK Südbayern eines Kartellanten des sog. „Schienenkartells“ gegen einen durch das Kartell geschädigten öffentlichen Auftraggeber. Die Autorinnen sehen das Dilemma der Bieter, dass sie einem öffentlichen Auftraggeber in der Doppelrolle als Schadensersatzberechtigter und „Prüfinstanz“ im Vergabeverfahren gegenüberstehen, nur unzureichend geklärt. Der Entscheidung des EuGH zufolge ist der ehemalige Kartellbeteiligte zur aktiven Zusammenarbeit mit der Vergabestelle selbst dann verpflichtet, wenn diese Schadensersatz aufgrund des vorangegangenen Kartellrechtsverstoßes geltend machen kann. Nicht zufrieden stellt die Autorinnen, dass der weiteren gerichtlichen Klärung vorbehalten bleibt, in welchem Umfang ein Informationsbedürfnis des öffentlichen Auftraggebers anzuerkennen ist. Angesichts der EuGH-Entscheidung sei davon auszugehen, dass grundsätzlich die Vorlage der Bußgeldentscheidung vom öffentlichen Auftraggeber verlangt werden dürfte. Es bleibe aber zunächst der Einschätzung der Auftraggeber überlassen, welches Tatsachenmaterial zum Nachweis der Selbstreinigung unbedingt erforderlich sei.
Eric Schneider, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin