Die neue VOB/A 2019

Abschnitte 1–3 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ein erster Überblick.
Titeldaten
  • Hattig, Oliver
  • Vergabe Navigator
  • Heft 2/2019
    S.14-16
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
Der Autor führt die Änderungen der am 19.02.2019 im Bundesanzeiger veröffentlichten VOB/A 2019 zur VOB/A 2016 auf. Zu ihrer Wirksamkeit bedürfe die VOB/A 2019 auf Bundesebene und in Bundesländern mit statischer Verweisungsnorm jedoch noch der entsprechenden Anwendungsregelungen. Der Anwendungserlass des BMI werde hierbei insbesondere den Begriff „Wohnzweck“ aus der gemeinsamen Wohnraumoffensive von Bund, Ländern und Kommunen definieren, bei der die Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und für freihändige Vergaben für Bauleistungen zu Wohnzwecken auf 1 Mio. Euro bzw. 100.000 Euro je Gewerk bis zum 31.12.2021 befristet angehoben werden sollen. Hervorzuheben sei insbesondere die Neuregelung zur Nachforderung von Unterlagen in § 16a VOB/A 2019, der nun zwischen unternehmens- und leistungsbezogenen Unterlagen differenziere, jedoch weiterhin nicht mit § 56 Abs. 2 VgV identisch sei. Des Weiteren könne nach § 3a VOB/A 2019 zukünftig auch unterhalb der EU-Schwellenwerte zwischen der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb frei gewählt werden. Die E-Vergabe für den Abschnitt 1 werde weiterhin nicht verbindlich eingeführt. Der Autor begrüßt ein nunmehr flexibleres Vergabeverfahren. Allerdings würden weiterhin vergleichbare Sachverhalte bezüglich Liefer- und Dienstleistungen in der VgV anders als Bauleistungen in der VOB/A 2019 geregelt.
Aline Fritz, FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Berlin