Auftragsänderungen und Vergaberecht

Auftraggeber sind gut beraten, die neuen Regeln ernst zu nehmen
Titeldaten
  • Einmahl, Matthias
  • 2019
    S.5-8
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 132 GWB, § 47 UVgO, § 22 VOB/A, 307 Abs. 1 BGB, § 39 Abs. 5 VgV, § 135 Abs. 2 GWB

VG Schleswig, Urteil vom 6.4.2017 (12 A 136/16), OLG Frankfurt, Beschluss v. 3.5.2018 – 11 Verg 5/18, OLG Frankfurt, Beschluss v. 14.5. 2018 – 11 Verg 4/18, VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.6.2018 (1 VK 10/18), VK Brandenburg, Beschluss vom 23.8.2018 (VK 15/18), OLG München, Beschluss v. 21.4.2017 – Verg 2/17, VK Sachsen, Beschluss v. 4.4.2018 – 1/SVK/004-18, EuGH, Urt. vom 7.9.2016 – C-549/14, VK Brandenburg, Beschluss v. 23.8.2018 – VK 15/18

Abstract
Der Autor leitet seinen Beitrag mit der Nennung drohender Sanktionen im Falle einer De-facto-Vergabe ein. Überblicksartig führt er anschließend die für die Auftragsänderung einschlägigen Normen der verschiedenen Vergaberechtsregime auf. Sodann widmet sich der Autor vertieft der zentralen Norm des § 132 GWB und beleuchtet dessen Absätze im Detail. Er geht dabei auf die in der Praxis aufkommenden Probleme ein und erläutert sie teilweise anhand von Beispielen. So wirft der Autor etwa die Frage auf, ob der Auftraggeber bei der Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 132 Abs. 2 GWB einen Beurteilungsspielraum hat. An vielen Stellen weist der Autor auf aktuelle Entscheidungen der Gerichte und Vergabekammern hin. Anschließend gibt er Hinweise zur Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens für den Fall, dass die Tatbestände des § 132 GWB nicht greifen. Zuletzt wird dargestellt, welche Folgen sich zivilrechtlich für den bisherigen Vertrag ergeben können. Der Autor schließt mit dem Appell, in Anbetracht der gravierenden Rechtsfolgen die neuen Regelungen ernst zu nehmen.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover