Vertragsstrafen oder Schadensersatz wegen Lieferausfällen im Rahmen von Arzneimittelrabattverträgen

Titeldaten
  • Gabriel, Marc; Götze, Stephan
  • PharmR - Pharma Recht
  • Heft 2/2019
    S.45-50
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Aufsatz

Abstract
In ihrem Beitrag beschäftigen sich die Autoren mit der Frage der Anwendbarkeit zivilrechtlicher
Schadensersatzvorschriften auf vertragsstrafenbewährte Arzneimittelrabattverträge. In
Arzneimittelrabattverträgen werden pharmazeutische Unternehmen verpflichtet, Krankenkassen einen
Rabatt auf Rabattarzneimittel zu gewähren, die ein Apotheker an einen Versicherten der Krankenkasse
abgegeben hat. Arzneimittelrabattverträge enthielten nahezu ausnahmslos eine Verpflichtung des
pharmazeutischen Unternehmens, für die Dauer der Vertragslaufzeit seine Lieferfähigkeit in Bezug auf die
Rabattarzneimittel zu gewährleisten. Diese Vertragspflicht werde ergänzt durch einen
Vertragsstrafenmechanismus im Falle eines Lieferausfalls bzw. einer Lieferunfähigkeit. Streitig sei, ob im
Falle des Lieferausfalls bzw. der Lieferunfähigkeit neben dem Anspruch auf Vertragsstrafenzahlung darüber
hinaus ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. der §§ 280 ff. BGB bestehe. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien im Leistungserbringungssystem der gesetzlichen
Krankenkassen zivilrechtliche Vorschriften nur ausnahmsweise in bestimmten Sachverhaltskonstellationen
anwendbar, wenn etwa im konkreten Einzelfall keine abschließende sozialrechtliche Regelung vorliegt. Im
Falle vertragsstrafenbewährter Arzneimittelrabattverträge bestehe nach einer jüngsten Entscheidung des
Sozialgerichts München ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch bei Lieferausfällen nicht, da ein
solcher Vertrag bereits Sanktionsmechanismen enthalte. Darüber hinaus bestehe in diesem Fall keine
regelungsrechtliche Lücke, die mit einem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gefüllt werden müsse.
Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)