Eignungskriterien und die eVergabe

Zur aktuellen Rechtsprechung und ihre Auswirkungen auf die Praxis
Titeldaten
  • Klein, Rebecca
  • Vergabe Navigator
  • Heft 4/2019
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Aufsatz

§ 48 Abs. 1 VgV, § 122 Abs. 4 S. 2 GWB, Art. 58 Richtlinie 2014/24/EU, Durchführungsverordnung 2015/1986 EU, Art. 267 Abs. 1 lit. b) AEUV, Art. 258 AEUV

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.07.2018 (VII-Verg 24/18), OLG Dresden, Beschl. v. 15.02.2019 (Verg 5/18), OLG München, Beschl. v. 25.02.2019 (Verg 11/18)

Abstract
Die Autorin macht eine Bestandsaufnahme der aktuellen Rechtsprechung zur wirksamen Benennung von Eignungskriterien im Rahmen der eVergabe. Hierbei ruft sie zunächst die Problematik in Erinnerung, dass im Standard-Onlineformular nur die eingeschränkte Möglichkeit von 4.000 Zeichen besteht, Eignungskriterien in den Feldern III.1.1 bis III.1.3 zu beschreiben. Hierdurch sehen sich die Vergabestellen gezwungen, weitere Informationen zu den Eignungskriterien auf externe Dokumente zu verlinken. Nachfolgend rekapituliert die Autorin die wesentlichen Gründe der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.07.2018 zu dieser Problematik. Nach dieser Entscheidung könne ein Link in der Auftragsbekanntmachung auf die Vergabeunterlagen nicht die wirksame Bekanntmachung der Eignungskriterien ersetzen. Hingegen sei ein direkter Link auf ein Formblatt, aus dem sich die Eignungskriterien ergäben, ausreichend. Im Anschluss stellt die Autorin die nachfolgend ergangenen Entscheidungen des OLG Dresden vom 15.02.2019 und des OLG München vom 25.02.2019 dar. Das OLG München hielt – sich an der Entscheidung aus Düsseldorf orientierend – einen Link auf ein Portal, unter welchem mehrere Vergabeverfahren abrufbar waren, für nicht ausreichend, um die Eignungskriterien wirksam bekannt zu geben. Das OLG Dresden hingegen ging davon aus, dass auch eine Verlinkung über mehrere Klicks, sogar erst nach vorheriger Anmeldung auf dem Vergabeportal, für eine wirksame Bekanntmachung ausreichend sei, wobei sich das OLG Dresden ebenfalls auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf berief. Nach Ansicht der Autorin widersprechen sich die letztgenannten Entscheidungen. Jedenfalls weiche die Entscheidung des OLG Dresden von der des OLG Düsseldorf derart ab, dass eine Vorlage an den BGH sinnvoll gewesen wäre. Dem OLG München wäre zudem eine Vorlage an den EuGH möglich gewesen, um den Widerspruch zwischen der Bekanntmachungspflicht im Rahmen der Richtlinie und der der Durchführungsverordnung zu klären, nach welcher sogar ein kompletter Verweis auf die Vergabeunterlagen durch das Musterformular möglich sei. Im Anschluss an diese Darstellung erläutert die Autorin verschiedene Lösungsmöglichkeiten für die beschriebene Problematik und gibt hierbei wichtige Hinweise für die Praxis.
Daniel Bens, avocado rechtsanwälte, München