Offenes Haus, geschlossene Tür: Der Vergaberechtsschutz bei Open-House-Verfahren vor dem Aus

Titeldaten
  • Gabriel, Marc
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 9/2019
    S.568-570
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Aufsatz

Abstract
In seinem Beitrag bespricht der Autor einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 31.10.2018 (VII-Verg 37/18) zum Bestehen von Vergaberechtsschutz bei Open-House-Verfahren. Im Falle von Open-House-Verträgen kontrahiert der Auftraggeber mit möglichst vielen Unternehmen zu einheitlich vorgegebenen Vertragsbedingungen. In dem der Besprechung zugrundeliegenden Verfahren wies die erstinstanzlich zuständige Vergabekammer des Bundes den Nachprüfungsantrag als unstatthaft zurück. Die behaupteten Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot und den Transparenzgrundsatz bestünden nicht. Das OLG Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Beschwerde statt und hob den Beschluss der Vergabekammer insoweit auf, als dass die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen hat. Auf den Hilfsantrag der Antragstellerin verwies das OLG Düsseldorf die Streitigkeit an das örtlich zuständige Sozialgericht. Der Vergaberechtsweg sei für Überprüfung eines Open-House-Verfahren nicht eröffnet, da es sich hierbei nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags handle. Der Autor kritisiert die Entscheidung. Er weist darauf hin, dass durch die Verweisung der Überprüfung von Open-House-Verfahren an die Sozialgerichte der vergaberechtliche Beschleunigungsgrundsatz nicht mehr gelte. Darüber hinaus bestünde in der Sozialgerichtsbarkeit das Zuschlagsverbot des § 169 GWB nicht, wodurch Open-House-Verträge auch trotz Einleitung eines Gerichtsverfahrens abgeschlossen werden könnten. Der Primärrechtsschutz verliere damit weitgehend seine Bedeutung. Auch fände in der Sozialgerichtsbarkeit bei der Berechnung des Streitwerts die Begrenzung auf 5 Prozent der Bruttoauftragssumme gemäß § 50 GKG keine Anwendung. Die Konsequenz seien höhere Anwalts- und Gerichtskosten.
Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)