Interessenneutralität als Eignungsparameter

Titeldaten
  • Delcuvé, Frederic
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 6/2019
    S.717-729
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Aufsatz

§ 46 Abs. 2 VgV

Abstract
Der Beitrag befasst sich mit der Neuregelung des § 46 Abs. 2 VgV. Danach kann der öffentliche Auftraggeber die berufliche Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters verneinen, wenn dieser Interessen hat, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags in Widerspruch stehen und diese nachteilig beeinflussen könnten. Der Autor problematisiert dabei die dogmatische Einordnung der Neuregelung in die Eignungssystematik. Zunächst geht der Autor auf die einzelnen Voraussetzungen der Regelung ein. Anschließend thematisiert er die Frage, ob der öffentliche Auftraggeber die berufliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 VgV als Eignungskriterium in den Vergabeunterlagen regeln muss. Er vertritt die Ansicht, dass der öffentliche Auftraggeber nicht schon von Gesetzes wegen das betroffene Unternehmen nach § 46 Abs. 2 VgV ausschließen könne, sondern zuvor ein entsprechendes Eignungskriterium festgelegt haben müsse. Die Beweislast hinsichtlich des Interessenwiderspruchs sieht der Autor beim öffentlichen Auftraggeber. Weiter thematisiert der Autor die Frage des Ermessens- oder Beurteilungsspielraums beim Ausschluss sowie die Notwendigkeit einer vorherigen Anhörung in diesem Fall. Weiter befasst sich der Beitrag mit Interessenwidersprüchen bei besonderen Beteiligungskonstellationen und der Sonderregelung zur Interessenneutralität in § 73 Abs. 3 VgV hinsichtlich der Architekten- und Ingenieursleistungen. Abschließend geht der Autor kurz auf andere Vergaberechtsregime ein und sieht die Anforderungen des § 46 Abs. 2 VgV jedenfalls als Orientierungsmaßstab.
Dr. Rut Herten-Koch, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin