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Verweisungen nach § 17a GVG analog an die Nachprüfungsinstanzen und umgekehrt – warum eigentlich nicht?
Titeldaten
  • Bühs, Jacob
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 1/2020
    S.29-34
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 17a GVG

Abstract
Der Beitrag behandelt die Frage, ob eine Vergabekammer im Fall der eigenen Unzuständigkeit an ein Gericht verweisen kann und wie sich dies in der umgekehrten Konstellation darstellt. Der Verfasser spricht sich für die analoge Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG aus, im Wesentlichen unter Hinweis auf die gerichtsähnliche Stellung, Funktion und Verfahrensweise einer Vergabekammer, die auch in anderen Zusammenhängen (z.B. der Vorlagemöglichkeit zum EuGH) einem Gericht gleichgestellt werde. Es bestehe auch eine planwidrige Regelungslücke. Entsprechendes gelte für Verweisungen zwischen Vergabekammern. In allen diesen Fällen bestehe das Bedürfnis, einen entsprechenden Antrag weitergeben zu können, ohne über ihn zu entscheiden.
Dr. Stephen Lampert, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München