Geltung der AEUV-Grundsätze auch bei Inhouse-Vergaben nach der Richtlinie 2014/24/EU

Titeldaten
  • Gerlach, Jens
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 7/2020
    S.426-429
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

EuGH, Urteil vom 03.10.2019, Rs. C-285/18

Abstract
Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Entscheidung des EuGH vom 03.10.2019 zur Inhouse-Vergabe auseinander. Zu Beginn erläutert er den Sachverhalt und die Vorlagefrage des Obersten Gerichtshofs Litauens. Der wesentliche Teil der Entscheidung rankt sich um die Frage, ob Mitgliedstaaten an eine Befreiung von der Anwendung der Richtlinie 2014/24/EU wegen einer Inhouse-Vergabe höhere Forderungen stellen können als in der Richtlinie selbst vorgesehen sind. Dies wird vom EuGH und auch vom Autor bejaht. Im Weiteren setzt sich der Autor mit der vom EuGH ebenfalls thematisierten Frage auseinander, ob Mitgliedstaaten bei der Festlegung höherer Anforderungen frei sind. Beide kommen zu dem Ergebnis, dass das nicht der Fall ist, sondern sich die Anforderungen am Unionsrecht und insbesondere am AEUV messen lassen müssen. Der Autor weist in seinem Ausblick darauf hin, dass der EuGH mit dieser Entscheidung die besondere Bedeutung des Primärrechts betont hat.
Dr. Thorsten Schätzlein, Law and Engineering, Düsseldorf