Die Auswahlkriterien bei der Standplatzvergabe vor dem Hintergrund des dritten Numerus clausus-Urteils des Bundesverfassungsgerichts

Titeldaten
  • Zimmermann, Patrick
  • GewArch - Gewerbe Archiv
  • Heft Nr. 2 Beilage/2020
    S.123-143
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Aufsatz

Abstract
Nach Auffassung des Autors ähnelt die Standplatzvergabe auf gemeindlichen Märkten der Vergabe von Hochschulstudienplätzen. Dies betreffe sowohl den Lebenssachverhalt als auch die grundrechtliche Ausgangslage des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Wertungen der Numerus clausus-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere auch diejenigen des dritten Numerus clausus-Urteils, seien auf die Standplatzvergabe übertragbar. Folglich müsse sich die Standplatzvergabe vor allem bei Volksfesten und Jahrmärkten maßgeblich an der Attraktivität des Angebots und der speziell an der zu erwartenden Publikumsresonanz orientieren. Die formellen Hilfskriterien (Rotations-, Prioritäts- und Losprinzip) könnten dagegen ebenso wie das Kriterium „bekannt und bewährt“ nur noch ergänzend, bei gleicher Attraktivität oder für einen kleinen Anteil der Plätze, angewendet werden. Darüber hinaus zeigt der Autor in seinem Beitrag neue Gestaltungsmöglichkeiten für die Gemeinden zur Verfolgung sonstiger Gemeinwohlbelange auf und stellt die Zulassungsmöglichkeiten von Nicht-EU-Ausländern dar. Nach Auffassung des Autors verlange der Vorbehalt des Gesetzes eine Kodifizierung der zulässigen Auswahlkriterien für Schausteller und insbesondere Fahrgeschäftebetreiber, da die gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen nicht dem Bestimmtheitsgebot entsprechen und daher verfassungswidrig seien.
Filip Lewandowski, Richter (Verwaltungsgericht), Frankfurt (Oder)