Vergaberechtliche Selbstreinigung und kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Teil 2

Titeldaten
  • Dreher, Meinrad; Engel, Lasse
  • WuW - Wirtschaft und Wettbewerb
  • Heft 9/2020
    S.457-468
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Aufsatz

Abstract
Anknüpfend an die Darstellung der Grundsätze der Selbstreinigung in Teil 1 des Beitrags, setzen sich die Autoren in Teil 2 detailliert mit den Inhalten des EuGH-Urteils in Sachen Vossloh Laeis auseinander und ordnen dies in das System der Selbstreinigung ein. Sie arbeiten heraus, dass im kartellrechtlichen Kontext eine Pflicht zur Kooperation mit dem öffentlichen Auftraggeber nur dann besteht, wenn keine Bußgeldentscheidung einer Behörde vorliege und der öffentliche Auftraggeber sich auf eigene Nachforschungen für die Entscheidung über einen Ausschluss berufen müsse. Weiterhin wird betont, dass es keinen rechtlich vorgegebenen Modus des Nachweises der Kooperation mit den Ermittlungsbehörden gebe: Kann das Unternehmen auf andere Weise als durch Vorlage des Bußgeldbescheides diese Kooperation nachweisen, so stehe ihm auch dieser Weg offen. Die durch den EuGH in der Entscheidung formulierte Vorlagepflicht des Bußgeldbescheides müsse richtigerweise als eine Ausgestaltung des Merkmals „nachgewiesen“ eingeordnet werden. Die Autoren betonen, dass der EuGH keinesfalls das Unternehmen zu einer Selbstinkriminierung habe verpflichten wollen; zu fordern sei nur, das, was der Auftraggeber zur Entscheidung über die Selbstreinigung an Informationen benötige. Er schließt mit der Feststellung, dass die anknüpfende Entscheidungspraxis in Deutschland, nach der die Vorlage des (ungeschwärzten) Bußgeldbescheides als zwingende Voraussetzung einer Selbstreinigung gefordert würde, nicht durch das EuGH Urteil gedeckt ist.
Ahdia Waezi , FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten , Berlin