Beihilfenverbot und Vergaberecht

Titeldaten
  • Frenz, Walter
  • VergabeR - Vergaberecht
  • Heft 3/2021
    S.282-294
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Abstract
Der Beitrag befasst sich grundlegend mit dem Verhältnis von Beihilfenrecht und Vergaberecht. Ausgehend u.a. von der Altmarktrans-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes von 2003 konstatiert der Verfasser, dass aus beihilfenrechtlicher Sicht die Durchführung eines ordnungsgemäßen vergaberechtlichen Beschaffungsverfahrens in der Regel das Vorliegen einer unzulässigen Beihilfe bereits tatbestandlich ausschließe. Dies setze allerdings die tatsächliche Einhaltung der vergaberechtlichen Anforderungen voraus, schließe aber auch die Inanspruchnahme vergaberechtlicher "Erleichterungen" (z.B. für die Wahl des nachrangigen Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb, auch aufgrund pandemiebezogener Erleichterungen) ein, solange die jeweilige Vorgehensweise eröffnet und zulässig sei. Ferner sei die vergaberechtlich zulässige Anwendung sog. vergabefremder Kriterien in der Angebotswertung (z.B. sozialer und umweltbezogener Kriterien) beihilfenrechtlich anerkannt und nicht durch das Beihilfenrecht begrenzt oder gesperrt. Für Grundstücksan- und -verkäufe und für Anteilsverkäufe wird die beihilfenrechtliche Notwendigkeit eines bedingungsfreien Bieterverfahrens - im Sinne der Eröffnung eines vergaberechtsähnlichen Bieterwettbewerbs - betont und herausgearbeitet. Schließlich erfolgt auch eine Betrachtung der Besonderheiten von Förderausschreibungen, insbesondere im Energiebereich.
Dr. Martin Dieckmann, ESCHE SCHÜMANN COMMICHAU, Hamburg