Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz im Recht der öffentlichen Auftragsvergabe

Titeldaten
  • Schröder, Holger
  • NZBau - Neue Zeitschrift für Bau- und Vergaberecht
  • Heft 8/2021
    S.499-504
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

RL 2019/1161/EU, SaubFahrzeugBesch, § 37, 38 VgV, BImSchV, Art. 5 IV VO (EG) Nr. 1370/200, § 120 IV GWB, § 142 GWB

Abstract
Der Beitrag gibt einen Überblick über das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) sowie dessen Relevanz für das Vergaberecht. Zunächst zeigt der Autor die Historie sowie den europarechtlichen Hintergrund des Gesetzes auf (RL 2019/1161/EU). Die Richtlinie schreibt verbindliche Mindestziele für die öffentliche Beschaffung von als „sauber“ definierten Straßenfahrzeugen vor, erweitert den sachlichen Anwendungsbereich und führt Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten ein. Systematisch ist das allgemeine Vergaberecht (insb. GWB, VgV, SektVO) weiterhin anwendbar, soweit das SaubFahrzeugBeschG nichts anderes regelt. Der Beitrag gibt im Folgenden einen umfassenden Überblick über den Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG. Ausführlich stellt der Autor den gegenständlichen Anwendungsbereich dar und erläutert, was unter den Begriffen saubere leichte Nutzfahrzeuge, saubere schwere Nutzfahrzeuge und emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge zu verstehen ist. Die Mindestziele der Beschaffung werden umfassend wiedergegeben und erörtert. An verschiedenen Stellen gibt der Autor Hinweise zur Entstehungsgeschichte der jeweiligen Norm. Der Beitrag enthält zudem hilfreiche Praxishinweise zu den Angaben in der Vergabebekanntmachung. Schließlich werden die Besonderheiten des SaubFahrzeugBeschG beim Rechtsschutz dargestellt. Ein Fokus liegt dabei auf der Differenzierung, welche Normen bieter(dritt-)schützend sind. Zuletzt zieht der Autor ein Fazit und merkt an, dass eine Überführung der EU-Regeln in das geltende Vergaberecht, insbesondere in die jeweiligen Abschnitte der VgV und SektVO möglich und wünschenswert gewesen wäre.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover