Is the Authorisation of the Conclusion of a Contract an Interim or a Permanent Measure?

The Hungarian Case
Titeldaten
  • Auer, Ádám
  • EPPPL - European Public Private Partnership Law
  • Heft 4/2021
    S.295-304
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Ungarns Vergabegesetz, RL 2007/99/EG

Entscheidung Nr. 3111/2021 Ungarns Verfassungsgericht

Abstract
Der Autor stellt das Instrument der „Vorabgestattung des Zuschlags" im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens aus einer ungarischen Perspektive vor. Er geht insbesondere der Kernfrage nach, ob die im Hungarian Public Procurement Act (HPPA) als vorläufige Maßnahme ausgestaltete Vorabgestattung tatsächlich nur vorläufigen oder nicht eher permanenten Charakter hat. Nach einer Darstellung des nationalen Rechtsrahmens wird die bisherige Entscheidungspraxis des ungarischen Public Procurement Arbitration Boards aufgearbeitet. Dieses habe innerhalb von fünf Tagen über einen Antrag des Auftraggebers auf Vorabgestattung des Zuschlags zu entscheiden, ohne das ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung gegeben sei. Der Autor unterscheidet bei stattgebenden Entscheidungen vier Fallkategorien: (1) Verpflichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, (2) Drohender Verlust von Fördermitteln der EU, (3) Sicherstellung der Stabilität des Gesundheitssystems und (4) Sicherheit von Personen, Leben und Eigentum in einem weiten Sinne. In nur zwei Fällen sei nicht auf das öffentliche Interesse, sondern das individuelle Interesse des Auftraggebers abgestellt worden; nur in einem Fall sei, soweit im Rahmen der Auswertung der Entscheidungspraxis ersichtlich, der Antrag auf Vorabgestattung abgelehnt worden. Sodann werden die Auswirkungen der Entscheidung Nr. 3111/2021 des Verfassungsgerichts analysiert, das das Fehlen eines Rechtsmittels gegen die Vorabgestattung für verfassungswidrig erklärt hat. Im Ergebnis vertritt der Autor die Auffassung, dass eine Vorabgestattung des Zuschlags eine besondere „vorläufige Maßnahme" sei. Eine spätere Entscheidung in der Hauptsache müsse die Wirksamkeit des Vertrags unberührt lassen und sich auf alternative Sanktionen verlegen.
Dr. Jan Helge Mey, LL.M. (McGill), BHO Legal, Köln