Begrenzung des Teilnehmerkreises auf im Katastrophenschutz tätige gemeinnützige Organisationen bei Rettungsdienstvergaben zulässig?

Zugleich Bespr. von VG Hamburg, Urt. v. 26.5.2021 – 14 K 3698/20, EuZW 2021, 1087
Titeldaten
  • Bühs, Jacob
  • EuZW - Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
  • 2021
    S.1083-1086
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

§ 14 HmbRDG, § 17a GVG, § 52 AO, § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB

VG Hamburg, Urt. v. 26.5.2021 – 14 K 3698/20

Abstract
Der Beitrag befasst sich mit einer Entscheidung des VG Hamburg, die – für den Autor überzeugend - die sog. Bereichsausnahme Rettungsdienst bestätigt. Gegenstand des Urteils war die Vergabe von Leistungen zur Notfallrettung in Hamburg für 2020 bis 2025. Das Gericht hatte sich auch zur Frage positioniert, ob es zulässig ist, den Kreis der Bieter durch eine landesrechtliche Regelung auf gemeinnützige, im Katastrophenschutz tätige Organisationen zu begrenzen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts war durch einen Verweisungsbeschluss des hanseatischen Vergabesenats nach § 17a GVG begründet worden, der sich unter Hinweis auf die fehlende Anwendbarkeit der §§ 97 ff. GWB für unzuständig erklärt hatte. Der Autor befürwortet die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 17a GVG auf und durch die Vergabekammer. Auch Beschränkung des Bieterkreises auf gemeinnützige Organisationen, die sich am Katastrophenschutz beteiligen, hält der Autor für verfassungskonform und mit dem Vergabeprimärrecht vereinbar. Hierfür spreche insbesondere , dass eine objektive Berufszulassungsvoraussetzung – wie sie auch durch das VG Hamburg angenommen wurde – dadurch rechtfertigt sei, dass die Vorhaltung eines wirksamen Katastrophenschutzes in der Rechtsprechung des BVerfG einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang darstellt. Auch vergaberechtliche Bedenken seien nicht durchgreifend, da die streitigen Beschränkungen im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGHs stünden. Zu den Voraussetzungen der Bereichsausnahme stellt der Autor dar, dass das Urteil für den Nachweis der Gemeinnützigkeit eines Bieters einen Anerkennungsbescheid iSv § 52 AO genügen lasse, was pragmatisch sei.
Christian Below, kbk Rechtsanwälte, Hannover