Tariftreue im ÖPNV

Titeldaten
  • Meyer, Michael
  • 2022
    S.8-11
Zusätzliche Informationen:
Aufsatz

Art. 28 Abs. 2 GG, § 99 Abs. 2 GWB, § 10 BerlAVG, § 3 Abs. 3 LTMG BW, § 5 NTVergG, § 2 Abs. 2 TVgG NRW, § 4 Abs. 3 LTTG, § 3 Abs. 2 STTG, §§ 9 f. HTVG, § 10 Abs. 2 ThürVgG, § 10a ThürVgG, Art. 56 AEUV, Art. 58 Abs. 1 AEUV, Art. 9 Abs. 3 GG, § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 43 VwGO, § 8 Abs. 4 PBefG, § 9 f. PBefG, § 2 Abs. 2 TVvG NRW, § 4 Abs. 3 S. 1 LTTG Rheinland-Pfalz, Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007, § 7 LTMG BW

BVerfG, NZA 2007, 42, OLG Celle v. 8.5.2019 – 13 Verg 10/18, BeckRS 2019, 8986

Abstract
Der Autor nähert sich im Beitrag dem bisher in der Praxis wenig beachteten Thema der Tariftreue im öffentlichen Personennahverkehr. Tariftreuegesetze sind Landesrecht, weshalb der Autor zunächst einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen der Tariftreueregelungen in den Ländern gibt. Anschließend führt er aus, dass Tariftreuegesetze weder den Schutzbereich der negativen Koalitionsfreiheit, Art. 9 Abs. 3 GG, berührten noch aufgrund des Auswahlermessens der Verordnungsgeber verfassungswidrig seien. Der Autor weist darauf hin, dass manche Tariftreuegesetze ihre Anwendbarkeit auf Aufträge beschränken, die im Sinne der VO (EG) 1370/2007 vergeben wurden, was aber nicht auf alle Verkehrsdienstleistungen zutreffe. Rechtsanwender sollten daher die Anwendbarkeit von Tariftreuegesetzen und die landesrechtlichen Voraussetzungen genau prüfen. Im Weiteren stellt er klar, dass mit der „Ausführung der Leistung“ im Sinne der Tariftreuegesetze nicht nur das Fahrpersonal, sondern alle Teile der Wertschöpfungskette gemeint sind, da es ansonsten zu einer künstlichen Aufspaltung des Gesamtprodukts käme, die nicht Zweck der VO (EG) 1370/2007 sei. In Bezug auf das zu zahlende Entgelt wird ausgeführt, dass der Arbeitgeber sein Abrechnungssystem beibehalten könne, da es lediglich darauf ankomme, dass die Gesamtsumme der Zahlungen nicht geringer ausfällt als der Tariflohn. Dies verringere zwar den Eingriff in die Berufsfreiheit, erschwere aber die Überprüfung in der Praxis deutlich. Die Überprüfung der Einhaltung sollte nach Auffassung des Autors aus Kapazitäts- und Kostengründen bloß stichprobenartig und auf Grundlage der Informationen erfolgen, die Unternehmen aufgrund von Rechtspflichten lieferten – sofern das jeweils geltende Landesrecht eine solche Nachweispflicht statuiert. Als Sanktionsmittel bei Zuwiderhandlung nennt der Autor das vergabespezifische Kündigungsrecht, führt aber aus, dass das Sanktionsmittel der Wahl die Vertragsstrafe sei, da nur so eine Unterbrechung der Verkehrsdienstleistung vermieden werden könne.
Elias Könsgen, kbk Rechtsanwälte, Hannover